2.6 Der bei den Akten liegende Bankkontoauszug für das Jahr 2020 dient ebenfalls nicht als Beweis für einen Unterstützungswohnsitz in X.___. A.___ bezog zwar jeweils an einem der Folgetage nach der monatlichen Überweisung der Gutschriften der politischen Gemeinde am Bancomat in X.___ in der Regel beinahe den Gesamtbetrag der Gutschrift. Es darf davon ausgegangen werden, dass er die wenigen Bankbezüge (sowie das einmalige Aufladen seines Prepaid-Handys) jeweils tätigte, wenn er ohnehin in X.___ Taxi fuhr. Weitere Einnahmen für sonstige durchgeführte Taxifahrten erzielte er offensichtlich mittels Barzahlungen.