1). Gemäss ebenfalls nicht aktenmässig belegter Auskunft des in X.___ lebenden Sohnes von Mitte August 2021 (act. 5/1, S. 1) wohnte die ursprünglich aus M.___ kommende Mutter von A.___ (d.h. die Grossmutter von E.___) seit Oktober/November 2020 bei ihm und seinem minderjährigen Kind in deren Wohnung in X.___, angemeldet war sie nicht (vgl. Beilage zu act. 5/32). Den Akten ist in diesem Zusammenhang der Wunsch der A.___ in dieser Frage vertretenden, nicht näher genannten (gemäss Beistandsperson zerstrittenen [vgl. act. 5/1, S. 3]) Angehörigen nach einer Unterbringung im Heim in X.___ zu entnehmen, nicht zuletzt aufgrund des Umstands, dass die Mutter von A.