Der mit seiner Familie in X.___ lebende Sohn scheint hingegen nicht in engem Kontakt mit dem Vater gestanden zu haben, ansonsten die KESB wohl (auch) ihn als Vertrauensperson bezeichnet hätte. Der demgegenüber – nebst dem in Y.___ lebenden Sohn – als Vertrauensperson bezeichnete Bruder lebte, soweit ersichtlich, zumindest im Januar 2021 – und somit auch nach dem massgeblichen Zeitpunkt des Spitaleintritts – in W.___ (vgl. Versandvermerk des KESB-Beschlusses, Beilage zu act. 1).