2.5 Unbestritten ist, dass die Ex-Frau von A.___ in Y.___ lebt. Sein Kontakt zu ihr scheint auch nach der Scheidung gut gewesen zu sein. Den Akten ist diesbezüglich zu entnehmen, dass sie unter anderem über seinen Besuch mit seiner Mutter bei der Tochter in U.___ informiert war, sie im Kontakt mit der Beistandsperson stand und ihn (zusammen mit seiner Mutter) zu einer Besprechung mit der Beschwerdeführerin begleitete (vgl. act. 5/1, S. 1, act. 5/39). Der mit seiner Familie in X.___ lebende Sohn scheint hingegen nicht in engem Kontakt mit dem Vater gestanden zu haben, ansonsten die KESB wohl (auch) ihn als Vertrauensperson bezeichnet hätte.