In diesem Zusammenhang steht auch die im Zeitpunkt des Hausbesuchs noch nicht erfolgte Adressummeldung beim Einwohneramt einem Unterstützungswohnsitz nicht entgegen. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt hatte im Übrigen am 24. November 2020, das Betreibungsamt Y.___ am 29. Dezember 2020 und die Klinik P.___ (spätestens) am 4. Januar 2021 Kenntnis der neuen Adresse von A.___ in Y.___ (act. 5/6, 5/7, 5/9). 2.4.3 Die vorstehend dargelegten Miet- bzw. Wohnsituationen in den beiden Gemeinden vermögen keinen rechtsgenüglichen Beweis für das Fehlen eines Unterstützungswohnsitzes in Y.___ bzw. das Bestehen eines Unterstützungswohnsitzes in X.___ zu bilden.