__ (noch) in Koffern und Kartons befanden, kann ebenfalls nicht zweifelsfrei geschlossen werden, dass er vor seinem Spitaleintritt in der neuen Wohnung nicht zumindest teilweise Zeit verbrachte und dort auch übernachtete. Dass A.___ regelmässig in Y.___ übernachtet und dort seine Freizeit verbracht hatte, machte im Übrigen auch dessen Bruder anlässlich der Abklärung der Aufenthaltsverhältnisse geltend (vgl. act. 5/24, 5/25). In diesem Zusammenhang steht auch die im Zeitpunkt des Hausbesuchs noch nicht erfolgte Adressummeldung beim Einwohneramt einem Unterstützungswohnsitz nicht entgegen.