Vermietern betreffend Zeitpunkt des tatsächlich erfolgten Umzugs, (Un-)Kenntnis hinsichtlich Anwesenheit von A.___ in der ehemaligen Wohnung seines Sohnes) lässt sich den Akten nicht entnehmen und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht. Ein schriftlicher Untermietvertrag bestand soweit ersichtlich nicht. Gemäss dem Protokoll des Hausbesuchs fanden die Vertreter der Beschwerdegegnerin wenige persönliche Utensilien und Kleider von A.___ vor, die noch in Koffern und Kartons verpackt gewesen seien. Sie stellten ferner fest, dass die Wohnung über keine Betten verfügt habe, sondern über ein Sofa.