Die Beschwerdegegnerin erkundigte sich zudem offensichtlich (zumindest schriftlich) nicht nach dem Beginn dieses Mietverhältnisses. Es ist daher nicht erstellt, dass es sich dabei nicht nur um einen Ersatz der von der anderen Vermieterschaft auf Ende November 2020 gekündigten Geschäftsräumlichkeit (Geschäftssitz) handelte. Der Vermieter führte im Übrigen aus, dass sich A.___ «lediglich» unregelmässig (einbis dreimal in der Woche) dort aufgehalten habe.