Gemäss den von der Beschwerdegegnerin bei einem anderen Vermieter getätigten Abklärungen (act. 1/20) hatte A.___ in X.___ ferner an der L.___strasse ein Zimmer und Bad gemietet; eine Küche bzw. Kochgelegenheit oder anderweitige Ausstattung erwähnt der Vermieter nicht. Der Mietzins sei regelmässig bezahlt worden. Ein schriftlicher Mietvertrag bestand offenbar nicht. Die Beschwerdeführerin bezeichnet die Räumlichkeit als Hobbyraum ohne Küche (vgl. Beilage zu act. 5/32). Die Beschwerdegegnerin erkundigte sich zudem offensichtlich (zumindest schriftlich) nicht nach dem Beginn dieses Mietverhältnisses.