schäftssitz während zweier Jahre verschiedene Unterlagen aufbewahren müssen (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. b, Art. 3 Abs. 1 und 1bis, Art. 23 Abs. 3 der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen Seite 11/16 [SR 822.222; abgekürzt ARV 2]). Aufgrund fehlender entgegenstehender Indizien ist davon auszugehen, dass es sich bei der erwähnten Räumlichkeit um den erforderlichen Geschäftssitz des Taxiunternehmens N.___ handelte und A.___ sie mitunter auch zur Einhaltung der vorgeschriebenen Ruhezeit (Art. 9 ARV 2) nutzte.