hungen usw.), die auf einen Wegzug hindeuten (vgl. THOMET, A.A.O., RZ. 151). Im innerkantonalen Verhältnis bedeutet dies, dass grundsätzlich die bisherige Wohngemeinde beweisen muss, dass der Bedürftige am geltend gemachten anderen Ort einen neuen Unterstützungswohnsitz begründet hat.