In allen anderen Fällen muss der Wohnkanton den Wegzug beweisen. Nur wenn eine Person, die sich weder am bisherigen Wohnort abgemeldet hat noch an einem anderen Ort angemeldet hat, während längerer Zeit an ihrem Wohnort nicht mehr gesehen wurde, darf angenommen werden, ihr Wohnsitz im Kanton sei erloschen. Die in der Praxis genannte Faustregel einer Jahresfrist darf dabei nicht ohne Vorbehalt übernommen werden. Schliesslich darf auch angenommen werden, der Wohnsitz einer Person im Kanton sei erloschen, wenn sie ihn nachgewiesenermassen unter Umständen verlassen hat (Aufgabe der bisherigen Wohnung bzw. Unterkunft, Verlassen der bisherigen Stelle, Abbruch von persönlichen Bezie-