Für den Nachweis des Wegzugs gilt die gleiche Regel wie für den Nachweis der Wohnsitzbegründung; er obliegt dem Kanton, der aus dem Wegzug Rechte ableitet, d.h. dem Wohnkanton, dessen Unterstützungspflicht mit dem Wegzug des Bedürftigen erlischt. Nur wenn der Zeitpunkt des Wegzugs zweifelhaft ist, gilt derjenige der polizeilichen Abmeldung. Eine Beendigung des Wohnsitzes im bisherigen Wohnkanton ist höchstens dann zu vermuten, wenn der Bedürftige sich mit der Angabe abgemeldet hat nach einem bestimmten Ort in einem anderen Kanton ziehen zu wollen, und wenn er sich dort polizeilich anmeldet. In allen anderen Fällen muss der Wohnkanton den Wegzug beweisen.