2.3.4 Dass und wann eine Person an einem Ort ihren Unterstützungswohnsitz begründet hat, ist gemäss einer weitgehend auch im öffentlichen Recht geltenden Beweisregel (Art. 8 ZGB) von dem Kanton – bzw. innerkantonal von der Gemeinde – zu beweisen, der bzw. die daraus Rechte ableitet. Dabei spielt die Erfüllung der Niederlassungs- und fremdenpolizeilichen Pflichten durch den Zuzüger eine gewisse Rolle. Denn das ZUG stellt in Art. 4 Abs. 2 ZUG die gesetzliche Vermutung auf, dass eine Person mit der polizeilichen Anmeldung (beim Einwohneramt), Ausländer mit der Ausstellung einer