Die Wohnsitzbestimmung soll eine verhältnismässig stabile sein. Wechselt daher eine Person das Zentrum ihrer Lebensbeziehungen alternierend zwischen zwei Orten (z.B. wechselnder Sommer- und Winteraufenthalt) mit einer gewissen Regelmässigkeit, ist an jenem Ort der Wohnsitz anzunehmen, zu dem die stärkeren Beziehungen bestehen (z.B. die familiären Beziehungen, oder wo die betreffende Person eine eigene Wohnung unterhält); ein alternierender Wohnsitz ist ausgeschlossen (THOMET, A.A.O., RZ. 98).