2.3.3 Unterhält eine bedürftige Person zu mehreren Orten gleichzeitig persönliche Beziehungen, so ist der Ort der intensivsten Beziehungen zu ermitteln und massgebend, d.h. der Mittel- oder Schwerpunkt der Lebensbeziehungen (vgl. GVP 2006 Nr. 24 Erw. 3a; THOMET, A.A.O., RZ. 98). Fallen Arbeitsort (mit Unterkunft) und Wohnort einer Person auseinander, gilt in der Regel der Wohnort als Wohnsitz, sofern die Person mehr oder weniger regelmässig dorthin (zur Familie, zu den Eltern usw.) zurückkehrt. Der echte Wochenaufenthalt ausserhalb des Wohnortes stellt daher in der Regel keinen Wohnsitz dar.