Seite 8/16 terstützungswohnsitzes bzw. der Art. 4 bis 10 ZUG kann niemand an mehreren Orten seinen Wohnsitz haben. Dieser Grundsatz gilt auch im Sozialhilferecht, obwohl dies in Art. 4 ZUG (im Unterschied zu Art. 23 Abs. 2 ZGB) nicht explizit ausgeführt wird (THOMET, A.A.O., RZ. 98).