Als Indiz der Wohnsitzbegründung gelten (nebst weiteren) die Anmeldung, die Hinterlegung des Heimatscheins, Miete und Bezug einer Wohnung oder eines Zimmers, eventuell auch der Aufenthalt in einer Pension wie auch persönliche Beziehungen zu Angehörigen oder Bekannten am Ort oder das frühere Bestehen des Lebensmittelpunkts, wo sich die betreffende Person wiederum niederlässt (THOMET, A.A.O., RZ. 108). Die Definition des Unterstützungswohnsitzes enthält somit ein objektives Element – die tatsächliche Anwesenheit bzw. der Aufenthalt – und ein subjektives Element – die nach aussen erkennbare Absicht des dauernden Verbleibens (vgl. THOMET, A.A.O., RZ. 96). Nach dem Sinn und Zweck des Un-