3.3, Urteil des Bundesgerichtes 8C_223/2010 vom 5. Juli 2010 Erw. 3.1). Als Indiz der Wohnsitzbegründung gelten (nebst weiteren) die Anmeldung, die Hinterlegung des Heimatscheins, Miete und Bezug einer Wohnung oder eines Zimmers, eventuell auch der Aufenthalt in einer Pension wie auch persönliche Beziehungen zu Angehörigen oder Bekannten am Ort oder das frühere Bestehen des Lebensmittelpunkts, wo sich die betreffende Person wiederum niederlässt (THOMET, A.A.O., RZ.