Dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet. Die polizeiliche Anmeldung, für Ausländer die Ausstellung einer Anwesenheitsbewilligung, gilt als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist (Art. 4 Abs. 2 ZUG). Der Eintritt in ein Heim, ein Spital oder in eine andere Einrichtung beendet einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht und der Aufenthalt dort lässt auch keinen neuen begründen (vgl. Art. 3 Abs. 2 SHG i.V.m. Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG).