2.3 2.3.1 Zuständig für die persönliche (betreuende und finanzielle) Sozialhilfe ist grundsätzlich die politische Gemeinde am Unterstützungswohnsitz, mithin am Ort, wo sich der Bedürftige mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält (Art. 3 Abs. 2 SHG i.V.m. Art. 4 Abs.1 und Art. 12 Abs. 1 bzw. Art. 20 Abs. 1 ZUG). Der Bedürftige hat seinen Unterstützungswohnsitz in dem Kanton, in dem er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet.