stützungswohnsitz von A.___ in X.___ gelegen sei. Ferner verweist sie auf ein E-Mail der Klinik P.___ vom 12. Januar 2021. Auf Wunsch der Angehörigen sei das Heim in X.___ angefragt worden und erst auf Anweisung der Beschwerdegegnerin seien auch Abklärungen in der Region Y.___ erfolgt. Es habe keine behördliche Platzierung stattgefunden. Für die Einrichtung der Wohnung in Y.___ hätten A.___ und sein Sohn im November/Dezember 2020 (bis zum Spitaleintritt) Zeit gehabt. Im Januar 2021 sei die Wohnung lediglich