Dies sei indessen auch nicht relevant, da bezüglich der Frage der Zuständigkeit einzig zu klären sei, wo der Unterstützungswohnsitz von A.___ beim Eintritt in die Klinik P.___ (gemeint wohl ins Spital O.___) lag, da der Aufenthalt in einem Spital und nachfolgend im Heim keinen (neuen) Unterstützungswohnsitz begründe. Die getätigten Abklärungen würden eine nicht vorhandene Wohnsituation in Y.___ (keine eigene Wohnung, keine eingerichtete Wohnung, keine Mietzinszahlung usw.) aufzeigen sowie die Aussagen von E.___ (Sohn) und F.___ (Mutter) im Zeitpunkt der Wahl des Heimes in X.___ würden aufzeigen, dass der Lebensmittelpunkt und damit der Unter-