Ob eine entsprechende Neubeurteilung erfolgte, sei allerdings nicht bekannt. Dies sei indessen auch nicht relevant, da bezüglich der Frage der Zuständigkeit einzig zu klären sei, wo der Unterstützungswohnsitz von A.___ beim Eintritt in die Klinik P.___ (gemeint wohl ins Spital O.___) lag, da der Aufenthalt in einem Spital und nachfolgend im Heim keinen (neuen) Unterstützungswohnsitz begründe.