Im Beschluss der KESB werde ausgeführt, dass die Angehörigen von A.___ in der Lage und willens seien, seine gesetzliche Vertretung betreffend medizinischer Massnahmen und Betreuungsvertrag zu übernehmen. Da die Beschwerdeführerin selber auf diesen Umstand hinweise, sei nicht nachvollziehbar, dass sie im Gegenzug die Angaben der Angehörigen für nicht verwertbar halten würde. Bezüglich der Urteilsfähigkeit von A.___ bestünden Hinweise (z.B. tiefe Pflegeeinstufung, Reisefähigkeit, Telefonate mit ihm), dass er spätestens nach Abschluss der dritten Chemotherapie wieder entsprechende Fähigkeiten erlangte. Ob eine entsprechende Neubeurteilung erfolgte, sei allerdings nicht bekannt.