2.2.2 Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin zusammengefasst geltend, der Beschluss der KESB sei ihr bisher nicht bekannt gewesen. A.___ sei in der Frage seiner Wohnsitzwahl nicht in jedem Zeitpunkt urteilsfähig gewesen, und dies wohl spätestens ab dem 10. Dezember 2020 (Zeitpunkt Antragstellung an KESB um Prüfung Beistandschaft). Im Beschluss der KESB werde ausgeführt, dass die Angehörigen von A.___ in der Lage und willens seien, seine gesetzliche Vertretung betreffend medizinischer Massnahmen und Betreuungsvertrag zu übernehmen.