Seite 6/16 Schaden bereits vor dem Spitaleintritt vorhanden gewesen sei. Gemäss ärztlichem Bericht seien die ersten Beschwerden bereits im Dezember 2019 aufgetreten (Gangunsicherheit), auch wenn die Ursache damals noch nicht bekannt gewesen sei. A.___ habe sich regelmässig in Y.___ aufgehalten, dort seine Post erledigt, mehrmals wöchentlich in Y.___ übernachtet und sei dort offensichtlich auch für das Betreibungsamt erreichbar gewesen. Gemäss Aussagen seines Sohnes C.___ hätten sie bisher bereits in engen Wohnverhältnissen gelebt und dies auch künftig so weiterführen wollen.