Die Aussagen, welche mit Hilfe der Angehörigen oder auch der Beistandsperson erfolgten, seien teils Annahmen und widersprüchlich und daher nicht verwertbar. Hinsichtlich Wohnsitz der ehemaligen Freundin sowie der Mutter in X.___ seien die Aussagen falsch. Der in X.___ lebende Sohn E.___ wünsche ausdrücklich keinen Kontakt zum Onkel D.___. Dies zeige, dass die familiären Verhältnisse zerstritten seien. Als guten familiären Kontakt müsse der in Y.___ wohnhafte Sohn C.___ angenommen werden, bei dem A.___ gelebt habe und der seine Post regelmässig besorgt habe, ferner die ebenfalls in Y.___ lebende Ex-Frau.