Seite 5/16 2.2 2.2.1 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, der Unterstützungswohnsitz von A.___ sei in Y.___. Aus dem Entscheid der KESB und den Abklärungen sei ersichtlich, dass A.___ seit dem Eintritt (gemeint ins Spital O.___) – wahrscheinlich schon vorher – in sämtlichen Lebenslagen nicht mehr urteilsfähig gewesen sei und die gestellten Fragen im Abklärungsverfahren nicht mehr selbständig beantworten konnte. Die Aussagen, welche mit Hilfe der Angehörigen oder auch der Beistandsperson erfolgten, seien teils Annahmen und widersprüchlich und daher nicht verwertbar.