Mit dem Abweisungsbeschluss (Einspracheentscheid) der Beschwerdegegnerin vom 13. September 2021 liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt vor (Art. 34 Abs. 1 ZUG, auch wenn der Beschluss nicht unter ausdrücklicher Anrufung dieser Bestimmung erfolgte). Die politische Gemeinde X.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) hat ein Interesse an dessen Aufhebung bzw. Änderung und ist damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 34 Abs. 2 ZUG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 34 Abs. 2 ZUG und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.