1.3 Vorliegend hat die politische Gemeinde Y.___ (nachfolgend Beschwerdegegnerin), nachdem sie als erstangerufene Gemeinde um Sozialhilfeleistungen ersucht worden war, subsidiäre Kostengutsprache für die Platzierung im Heim in X.___ erteilt und nach erfolglosem Kontakt mit der ihres Erachtens zuständigen Gemeinde, durch Zustellung der Unterstützungsanzeige das vorstehend (Erw. 1.1) dargelegte Verfahren zur Klärung der strittigen Zuständigkeit förmlich in die Wege geleitet. Mit dem Abweisungsbeschluss (Einspracheentscheid) der Beschwerdegegnerin vom 13. September 2021 liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt vor (Art.