Lehne das andere Sozialhilfeorgan jedoch seine Unterstützungszuständigkeit ebenfalls ab, liege ein sogenannter negativer Kompetenzkonflikt vor. Negative Kompetenzkonflikte dürften sich nicht zulasten der betroffenen Person auswirken. Sei diese sofort auf Hilfe angewiesen, müsse sie von einem der im Streit liegenden Sozialhilfeorgane einstweilen unterstützt werden (vgl. W. THOMET, KOMMENTAR ZUM BUN- DESGESETZ ÜBER DIE ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DIE UNTERSTÜTZUNG BEDÜRFTIGER [ZUG], 2. AUFL., ZÜRICH 1994, RZ. 184; SKOS-Merkblatt Örtliche Zuständigkeit in der Sozialhilfe, Stand 2019; SKOS-Merkblatt Negative Kompetenzkonflikte im interkantonalen Bereich, Stand 2012;