Die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend SKOS) hält zur örtlichen Zuständigkeit fest, wenn das um Hilfe ersuchte Sozialhilfeorgan nach Klärung des Sachverhalts zum Schluss komme, dass die örtliche Zuständigkeit bei einem anderen Sozialhilfeorgan liege, habe es mit diesem Kontakt aufzunehmen und die Zuständigkeitsfragen zu besprechen. Anerkenne das andere Sozialhilfeorgan seine Unterstützungszuständigkeit, könne die betroffene Person weiterverwiesen werden. Lehne das andere Sozialhilfeorgan jedoch seine Unterstützungszuständigkeit ebenfalls ab, liege ein sogenannter negativer Kompetenzkonflikt vor.