1. 1.1 Nach Art. 27 des Sozialhilfegesetzes (sGS 381.1; abgekürzt SHG) entscheidet bei Uneinigkeit der Gemeinden das zuständige Departement. Das SHG kennt keine detaillierten Verfahrensvorschriften, sondern verweist in Art. 3 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 SHG auf das ZUG. Gemäss Art. 30 ZUG muss der Aufenthaltskanton, der einen Bedürftigen im Notfall unterstützt und dafür vom Wohnkanton die Erstattung der Kosten verlangt, den Unterstützungsfall sobald als möglich anzeigen.