395 Abs. 3 ZGB entzogen. Ferner erwog die KESB, dass urteilsunfähige Personen in den Bereichen Wohnen und Gesundheit von Angehörigen vertreten werden können. Der Sohn C.___ und der Bruder D.___ hätten sich bereit erklärt, die gesetzlich vorgesehene Vertretung bei medizinischen Massnahmen zu übernehmen und A.___ in persönlichen Angelegenheiten beizustehen.