C. Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 (vgl. Beilagen zu act. 5/47, Beilagen zu act. 1) errichtete die KESB (unter Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit) für A.___ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB), ernannte B.___, Berufsbeistandschaft S.___, als Beistandsperson und beauftragte sie mit der Wahrnehmung verschiedener im Beschluss aufgeführten Aufgaben. A.___ wurde zudem der Zugriff auf seine Vermögenswerte (mit Ausnahme eines Taschengeldkontos zur freien Verfügung) im Sinn von Art. 395 Abs. 3 ZGB entzogen.