B. Nach Konsultation und auf Empfehlung seines Hausarztes meldete sich A.___ zu einem aufgrund der vorliegenden Akten nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt (gemäss Beschwerdeeingabe am 23. November 2020; vgl. auch act. 5/24) selbständig bei der Notaufnahme des Spitals O.___ (act. 5/19). Ob und allenfalls wer ihn begleitete ist nicht bekannt. Am 24. November 2020 bestätigte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt die (am 21. November 2020 erfolgte) polizeiliche Abnahme des Führerausweises (act. 5/6). Eine Arbeitsunfähigkeit bestand offenbar seit 23. November 2020 (vgl. Taggeldabrechnung Versicherung Q.___ vom 11. März 2021, act. 5/28).