Die Miet- bzw. Wohnsituationen des Bedürftigen in den beiden Gemeinden vermögen keinen rechtsgenüglichen Beweis zu bilden (Erw. 2.4). Dies gilt auch für die weiteren Indizien (Erw. 2.5 und 2.6). Der Beschwerdegegnerin gelingt der erforderliche Beweis nicht. Gutheissung der Beschwerde. Den Entscheid DIGS411-483 vom 27. Februar 2023 finden Sie im angehängten PDF- Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/17 Kanton St.Gallen Departement des Innern DIGS411-483 Entscheid vom 27. Februar 2023