{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-02-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-483_2023-02-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=493&type=1563347022&cHash=9b503dcc319432af37ea833392becad8", "Checksum": "1144cc41f34955d3029e0fddf03517eb"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:19:16", "Num": ["DIGS411-483"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 27.02.2023 DIGS411-483"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger. Art. 3 Abs. 2, 24 Abs. 1 und 27 SHG, Art. 4, 5, 9, 30 ff. ZUG. Darlegung korrektes Verfahren (Erw. 1). Dass eine Person an einem Ort ihren Unterstützungswohnsitz begründet hat ist (innerkantonal) von der Gemeinde zu beweisen, die daraus Rechte ableitet. Der Nachweis des Wegzugs obliegt der Gemeinde, deren Unterstützungspflicht mit dem Wegzug des Bedürftigen erlischt (Erw. 2.3.4). Aufgrund der gesetzlichen Vermutung (Art. 4 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 ZUG) sowie der weitgehend auch im öffentlichen Recht geltenden Beweisregel (Art. 8 ZGB) trägt die Beschwerdegegnerin die Beweislast hinsichtlich eines im Zeitpunkt des Spitaleintritts des Bedürftigen fehlenden Unterstützungswohnsitzes bei ihr bzw. eines bestehenden Unterstützungswohnsitzes bei der Beschwerdeführerin (Erw. 2.3.5). Die Miet- bzw. Wohnsituationen des Bedürftigen in den beiden Gemeinden vermögen keinen rechtsgenüglichen Beweis zu bilden (Erw. 2.4). Dies gilt auch für die weiteren Indizien (Erw. 2.5 und 2.6). 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Aufgrund der gesetzlichen Vermutung (Art. 4 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 ZUG) sowie der weitgehend auch im öffentlichen Recht geltenden Beweisregel (Art. 8 ZGB) trägt die Beschwerdegegnerin die Beweislast hinsichtlich eines im Zeitpunkt des Spitaleintritts des Bedürftigen fehlenden Unterstützungswohnsitzes bei ihr bzw. eines bestehenden Unterstützungswohnsitzes bei der Beschwerdeführerin (Erw. 2.3.5). Die Miet- bzw. Wohnsituationen des Bedürftigen in den beiden Gemeinden vermögen keinen rechtsgenüglichen Beweis zu bilden (Erw. 2.4). Dies gilt auch für die weiteren Indizien (Erw. 2.5 und 2.6). Der Beschwerdegegnerin gelingt der erforderliche Beweis nicht. Gutheissung der Beschwerde.\n\n3. Zusammengefasst ergibt sich, dass im vorliegenden Fall massgebend ist, welche der beiden Gemeinden im Zeitpunkt des Spitaleintritts Unterstützungswohnsitz von A.___ war, weil der Eintritt in ein Heim, ein Spital oder\nin eine andere Einrichtung einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht\nbeendet und der Aufenthalt dort auch keinen neuen begründet. Fallen Arbeitsort (mit Unterkunft) und Wohnort einer Person auseinander, gilt in der\nRegel der Wohnort als Wohnsitz, sofern die Person mehr oder weniger regelmässig dorthin zurückkehrt (sogenannter echter Wochenaufenthalt). Aufgrund\nder gesetzlichen Vermutung hinsichtlich An- bzw. Abmeldung trägt die Beschwerdegegnerin die Beweislast. Die dargelegten Miet- bzw. Wohnsituationen in den beiden Gemeinden vermögen keinen rechtsgenüglichen Beweis\nfür das Fehlen eines Unterstützungswohnsitzes in Y.___ bzw. das Bestehen\neines Unterstützungswohnsitzes in X.___ zu bilden. Auch die Wohnsitze der\nverschiedenen Angehörigen sowie deren Wunsch nach einer Unterbringung\nim Heim X.___ und eine fehlende Möglichkeit der Unterbringung in einem\nHeim in der Gegend von Y.___ lassen nicht auf einen Unterstützungswohnsitz in X.___ im Zeitpunkt des Spitaleintritts schliessen. Ebenso wenig bilden\nhierfür der bei den Akten liegende Bankkontoauszug sowie der Umstand,\n\nSeite 14/16\ndass der Hausarzt in kürzerer Distanz zu X.___ praktiziert ein schlüssiges Indiz. Aufgrund der gesamten Umstände kann nicht als bewiesen gelten, dass\ndie persönliche Bindung von A.___ zu X.___ grösser war als zu Y.___.\nSchliesslich ist auch nicht von Bedeutung, dass er im August 2021 nach anfänglicher Zustimmung nicht in ein Heim in Y.___ wechseln wollte. Nach dem\nGesagten gelingt der Beschwerdegegnerin der Beweis, dass A.___ in Y.___\nkeinen Unterstützungswohnsitz hatte bzw. sich der massgebliche Unterstützungswohnsitz in X.___ befand, nicht. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, und der Einspracheentscheid des Sozialamtes Y.___ vom 13. September 2021 ist aufzuheben.\n\n4. In Verwaltungsstreitigkeiten hat jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden\n(Art. 95 Abs. 1 VRP). Nach Art. 95 Abs. 3 VRP werden auch vom Gemeinwesen, wenn es überwiegend finanzielle Interessen verfolgt, amtliche Kosten erhoben. Dem Verfahrensausgang entsprechend – die Beschwerdeführerin hat\nobsiegt – sind der Beschwerdegegnerin die amtlichen Kosten aufzuerlegen.\nEine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint vorliegend angemessen\n(Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung\n[sGS 821.5]). Da die Beschwerdegegnerin überwiegend finanzielle Interessen\nverfolgt, ist auf die Erhebung nicht zu verzichten.\n\n5. Die Beschwerdeführerin beantragt die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung. Ausseramtliche Kosten werden den am Verfahren\nBeteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Der obsiegenden Beschwerdeführerin steht als Gemeinwesen kein Kostenersatz zu\n(vgl. R. HIRT, DIE REGELUNG DER KOSTEN NACH DEM ST.GALLISCHEN VERWAL-\nTUNGSRECHTSPFLEGEGESETZ, DISS. ST.GALLEN / LACHEN 2004, S. 176 FF.;\nA. LINDER, PRAXISKOMMENTAR ZUM GESETZ ÜBER DIE VERWALTUNGSRECHTS-\nPFLEGE [VRP], ZÜRICH / ST.GALLEN 2020, ART. 98BIS VRP N 20).\n\nEntscheid\n\n1. Die Beschwerde der politischen Gemeinde X.___ vom 13. Oktober\n2021 wird im Sinn von Ziffer 3 der Erwägungen gutgeheissen, und der\nEinspracheentscheid des Sozialamtes Y.___ vom 13. September 2021\nwird aufgehoben.\n\n2. Die politische Gemeinde Y.___ bezahlt die amtlichen Kosten von\nFr. 1'200.–.\n\n3. Das Begehren der politischen Gemeinde X.___ um Zusprechung einer\nausseramtlichen Entschädigung wird abgewiesen.\n\nSeite 15/16\nDie Vorsteherin\n\nDr. Laura Bucher\nRegierungsrätin\n\nSeite 16/16\n"}