{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-02-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-483_2023-02-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=493&type=1563347022&cHash=9b503dcc319432af37ea833392becad8", "Checksum": "1144cc41f34955d3029e0fddf03517eb"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:19:16", "Num": ["DIGS411-483"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 27.02.2023 DIGS411-483"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger. Art. 3 Abs. 2, 24 Abs. 1 und 27 SHG, Art. 4, 5, 9, 30 ff. ZUG. Darlegung korrektes Verfahren (Erw. 1). Dass eine Person an einem Ort ihren Unterstützungswohnsitz begründet hat ist (innerkantonal) von der Gemeinde zu beweisen, die daraus Rechte ableitet. Der Nachweis des Wegzugs obliegt der Gemeinde, deren Unterstützungspflicht mit dem Wegzug des Bedürftigen erlischt (Erw. 2.3.4). Aufgrund der gesetzlichen Vermutung (Art. 4 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 ZUG) sowie der weitgehend auch im öffentlichen Recht geltenden Beweisregel (Art. 8 ZGB) trägt die Beschwerdegegnerin die Beweislast hinsichtlich eines im Zeitpunkt des Spitaleintritts des Bedürftigen fehlenden Unterstützungswohnsitzes bei ihr bzw. eines bestehenden Unterstützungswohnsitzes bei der Beschwerdeführerin (Erw. 2.3.5). Die Miet- bzw. Wohnsituationen des Bedürftigen in den beiden Gemeinden vermögen keinen rechtsgenüglichen Beweis zu bilden (Erw. 2.4). Dies gilt auch für die weiteren Indizien (Erw. 2.5 und 2.6). 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Aufgrund der gesetzlichen Vermutung (Art. 4 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 ZUG) sowie der weitgehend auch im öffentlichen Recht geltenden Beweisregel (Art. 8 ZGB) trägt die Beschwerdegegnerin die Beweislast hinsichtlich eines im Zeitpunkt des Spitaleintritts des Bedürftigen fehlenden Unterstützungswohnsitzes bei ihr bzw. eines bestehenden Unterstützungswohnsitzes bei der Beschwerdeführerin (Erw. 2.3.5). Die Miet- bzw. Wohnsituationen des Bedürftigen in den beiden Gemeinden vermögen keinen rechtsgenüglichen Beweis zu bilden (Erw. 2.4). Dies gilt auch für die weiteren Indizien (Erw. 2.5 und 2.6). Der Beschwerdegegnerin gelingt der erforderliche Beweis nicht. Gutheissung der Beschwerde.\n\n2.5 Unbestritten ist, dass die Ex-Frau von A.___ in Y.___ lebt. Sein\nKontakt zu ihr scheint auch nach der Scheidung gut gewesen zu sein. Den\nAkten ist diesbezüglich zu entnehmen, dass sie unter anderem über seinen\nBesuch mit seiner Mutter bei der Tochter in U.___ informiert war, sie im Kontakt mit der Beistandsperson stand und ihn (zusammen mit seiner Mutter) zu\neiner Besprechung mit der Beschwerdeführerin begleitete (vgl. act. 5/1, S. 1,\nact. 5/39). Der mit seiner Familie in X.___ lebende Sohn scheint hingegen\nnicht in engem Kontakt mit dem Vater gestanden zu haben, ansonsten die\nKESB wohl (auch) ihn als Vertrauensperson bezeichnet hätte. Der demgegenüber – nebst dem in Y.___ lebenden Sohn – als Vertrauensperson bezeichnete Bruder lebte, soweit ersichtlich, zumindest im Januar 2021 – und\nsomit auch nach dem massgeblichen Zeitpunkt des Spitaleintritts – in W.___\n(vgl. Versandvermerk des KESB-Beschlusses, Beilage zu act. 1). Gemäss\nebenfalls nicht aktenmässig belegter Auskunft des in X.___ lebenden Sohnes\nvon Mitte August 2021 (act. 5/1, S. 1) wohnte die ursprünglich aus M.___\nkommende Mutter von A.___ (d.h. die Grossmutter von E.___) seit Oktober/November 2020 bei ihm und seinem minderjährigen Kind in deren Wohnung in X.___, angemeldet war sie nicht (vgl. Beilage zu act. 5/32). Den Akten ist in diesem Zusammenhang der Wunsch der A.___ in dieser Frage vertretenden, nicht näher genannten (gemäss Beistandsperson zerstrittenen [vgl.\nact. 5/1, S. 3]) Angehörigen nach einer Unterbringung im Heim in X.___ zu\nentnehmen, nicht zuletzt aufgrund des Umstands, dass die Mutter von A.___,\ndie nicht mobil sei, bei dessen Sohn in X.___ wohnen konnte, und es ihr\n\nSeite 13/16\n(sinngemäss) auf diese Weise möglich wäre, ihn ohne grosse Umstände jeden Tag besuchen/betreuen zu können. Allerdings waren im massgeblichen\nZeitraum auch keine, aufgrund der palliativen Situation erforderlichen Einzelzimmer in einem in der Gegend von Y.___ liegenden Heim frei bzw. konnte\ndas erforderliche Betreuungspersonal nicht gewährleistet werden (vgl.\nact. 5/10). Auch die vorgenannten Umstände lassen nicht auf einen Unterstützungswohnsitz in X.___ im Zeitpunkt des Spitaleintritts schliessen.\n\n2.6 Der bei den Akten liegende Bankkontoauszug für das Jahr 2020\ndient ebenfalls nicht als Beweis für einen Unterstützungswohnsitz in X.___.\nA.___ bezog zwar jeweils an einem der Folgetage nach der monatlichen\nÜberweisung der Gutschriften der politischen Gemeinde am Bancomat in\nX.___ in der Regel beinahe den Gesamtbetrag der Gutschrift. Es darf davon\nausgegangen werden, dass er die wenigen Bankbezüge (sowie das einmalige\nAufladen seines Prepaid-Handys) jeweils tätigte, wenn er ohnehin in X.___\nTaxi fuhr. Weitere Einnahmen für sonstige durchgeführte Taxifahrten erzielte\ner offensichtlich mittels Barzahlungen. Bezüglich der Frage, wo er jeweils\nseine Einkäufe tätigte, lässt sich den Akten nichts entnehmen, da er keine\nKartenzahlungen vornahm. Ebenso ist der Umstand, dass der Hausarzt von\nA.___ in R.___, und damit in kürzerer Fahrdistanz zu X.___ praktiziert, kein\nschlüssiges Indiz für einen Unterstützungswohnsitz in X.___, zumal nicht bekannt ist, ob das Arzt-/Patientenverhältnis nicht bereits seit vielen Jahren bestand. Schliesslich ist für die Frage des massgeblichen Unterstützungswohnsitzes auch der Umstand, dass A.___ im August 2021 (offenbar nach anfänglicher Zustimmung) nicht in ein Heim in Y.___ wechseln wollte (act. 5/1, S. 1,\nact. 5/41-5/43), nicht von Bedeutung.\n\n"}