{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-02-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-483_2023-02-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=493&type=1563347022&cHash=9b503dcc319432af37ea833392becad8", "Checksum": "1144cc41f34955d3029e0fddf03517eb"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:19:16", "Num": ["DIGS411-483"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 27.02.2023 DIGS411-483"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger. Art. 3 Abs. 2, 24 Abs. 1 und 27 SHG, Art. 4, 5, 9, 30 ff. ZUG. Darlegung korrektes Verfahren (Erw. 1). Dass eine Person an einem Ort ihren Unterstützungswohnsitz begründet hat ist (innerkantonal) von der Gemeinde zu beweisen, die daraus Rechte ableitet. Der Nachweis des Wegzugs obliegt der Gemeinde, deren Unterstützungspflicht mit dem Wegzug des Bedürftigen erlischt (Erw. 2.3.4). Aufgrund der gesetzlichen Vermutung (Art. 4 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 ZUG) sowie der weitgehend auch im öffentlichen Recht geltenden Beweisregel (Art. 8 ZGB) trägt die Beschwerdegegnerin die Beweislast hinsichtlich eines im Zeitpunkt des Spitaleintritts des Bedürftigen fehlenden Unterstützungswohnsitzes bei ihr bzw. eines bestehenden Unterstützungswohnsitzes bei der Beschwerdeführerin (Erw. 2.3.5). Die Miet- bzw. Wohnsituationen des Bedürftigen in den beiden Gemeinden vermögen keinen rechtsgenüglichen Beweis zu bilden (Erw. 2.4). Dies gilt auch für die weiteren Indizien (Erw. 2.5 und 2.6). 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Aufgrund der gesetzlichen Vermutung (Art. 4 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 ZUG) sowie der weitgehend auch im öffentlichen Recht geltenden Beweisregel (Art. 8 ZGB) trägt die Beschwerdegegnerin die Beweislast hinsichtlich eines im Zeitpunkt des Spitaleintritts des Bedürftigen fehlenden Unterstützungswohnsitzes bei ihr bzw. eines bestehenden Unterstützungswohnsitzes bei der Beschwerdeführerin (Erw. 2.3.5). Die Miet- bzw. Wohnsituationen des Bedürftigen in den beiden Gemeinden vermögen keinen rechtsgenüglichen Beweis zu bilden (Erw. 2.4). Dies gilt auch für die weiteren Indizien (Erw. 2.5 und 2.6). Der Beschwerdegegnerin gelingt der erforderliche Beweis nicht. Gutheissung der Beschwerde.\n\n2.4.2 Aktenmässig belegt ist ferner, dass der in Y.___ lebende Sohn am\n27. Februar 2012 einen Mietvertrag für eine Zweieinhalbzimmer-Wohnung an\nder H.___strasse in Y.___ (Mietbeginn 1. April 2012, für eine Person) abgeschlossen hatte. Die Vermieter waren an derselben Adresse wohnhaft\n(act. 5/12). Das Ende dieses Mietverhältnisses bzw. der tatsächliche Zeitpunkt des Umzugs ist nicht weiter belegt (seitens des Sohnes gibt es hierzu\nwidersprüchliche Aussagen), ebenso wenig wie der Beginn und weitere Details des Mietverhältnisses der neuen Wohnung an der I.___strasse (z.B. Vorhandensein eines eigenen Wohnungsschlüssels des Vaters). Dass die Beschwerdegegnerin nebst dem Augenschein vom 18. Januar 2021 in der\nneuen Wohnung und dem Ablesen lassen des Stromzählers betreffend die\nfrühere Wohnung (vgl. act. 5/1, S. 3) weitere Abklärungen vorgenommen hat\n(z.B. Einsichtnahme in den neuen Mietvertrag, Nachfrage bei den früheren\nVermietern betreffend Zeitpunkt des tatsächlich erfolgten Umzugs,\n(Un-)Kenntnis hinsichtlich Anwesenheit von A.___ in der ehemaligen Wohnung seines Sohnes) lässt sich den Akten nicht entnehmen und wird von der\nBeschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht. Ein schriftlicher Untermietvertrag bestand soweit ersichtlich nicht. Gemäss dem Protokoll des Hausbesuchs fanden die Vertreter der Beschwerdegegnerin wenige persönliche\nUtensilien und Kleider von A.___ vor, die noch in Koffern und Kartons verpackt gewesen seien. Sie stellten ferner fest, dass die Wohnung über keine\nBetten verfügt habe, sondern über ein Sofa. Weil keine Fotos vorliegen, kann\nnicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um ein Schlaf- oder\nBettsofa gehandelt hat. Die wiedergegebenen Äusserungen des Sohnes er-\n\nSeite 12/16\nscheinen insgesamt nicht völlig schlüssig, lassen sich im Nachhinein indessen nicht mehr überprüfen. Dieser hielt sich offenbar während längerer Zeit\nbzw. wiederholt in V.___ auf (möglicherweise am Wohnsitz seiner\n[Gross-]Mutter; vgl. act. 5/1, S. 1 und 4). Aus dem Umstand, dass sich die\npersönlichen Utensilien und Kleider von A.___ (noch) in Koffern und Kartons\nbefanden, kann ebenfalls nicht zweifelsfrei geschlossen werden, dass er vor\nseinem Spitaleintritt in der neuen Wohnung nicht zumindest teilweise Zeit verbrachte und dort auch übernachtete. Dass A.___ regelmässig in Y.___ übernachtet und dort seine Freizeit verbracht hatte, machte im Übrigen auch dessen Bruder anlässlich der Abklärung der Aufenthaltsverhältnisse geltend (vgl.\nact. 5/24, 5/25). In diesem Zusammenhang steht auch die im Zeitpunkt des\nHausbesuchs noch nicht erfolgte Adressummeldung beim Einwohneramt einem Unterstützungswohnsitz nicht entgegen. Das Strassenverkehrs- und\nSchifffahrtsamt hatte im Übrigen am 24. November 2020, das Betreibungsamt\nY.___ am 29. Dezember 2020 und die Klinik P.___ (spätestens) am 4. Januar\n2021 Kenntnis der neuen Adresse von A.___ in Y.___ (act. 5/6, 5/7, 5/9).\n\n2.4.3 Die vorstehend dargelegten Miet- bzw. Wohnsituationen in den\nbeiden Gemeinden vermögen keinen rechtsgenüglichen Beweis für das Fehlen eines Unterstützungswohnsitzes in Y.___ bzw. das Bestehen eines Unterstützungswohnsitzes in X.___ zu bilden.\n\n"}