{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-02-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-483_2023-02-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=493&type=1563347022&cHash=9b503dcc319432af37ea833392becad8", "Checksum": "1144cc41f34955d3029e0fddf03517eb"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:19:16", "Num": ["DIGS411-483"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 27.02.2023 DIGS411-483"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger. Art. 3 Abs. 2, 24 Abs. 1 und 27 SHG, Art. 4, 5, 9, 30 ff. ZUG. Darlegung korrektes Verfahren (Erw. 1). Dass eine Person an einem Ort ihren Unterstützungswohnsitz begründet hat ist (innerkantonal) von der Gemeinde zu beweisen, die daraus Rechte ableitet. Der Nachweis des Wegzugs obliegt der Gemeinde, deren Unterstützungspflicht mit dem Wegzug des Bedürftigen erlischt (Erw. 2.3.4). Aufgrund der gesetzlichen Vermutung (Art. 4 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 ZUG) sowie der weitgehend auch im öffentlichen Recht geltenden Beweisregel (Art. 8 ZGB) trägt die Beschwerdegegnerin die Beweislast hinsichtlich eines im Zeitpunkt des Spitaleintritts des Bedürftigen fehlenden Unterstützungswohnsitzes bei ihr bzw. eines bestehenden Unterstützungswohnsitzes bei der Beschwerdeführerin (Erw. 2.3.5). Die Miet- bzw. Wohnsituationen des Bedürftigen in den beiden Gemeinden vermögen keinen rechtsgenüglichen Beweis zu bilden (Erw. 2.4). Dies gilt auch für die weiteren Indizien (Erw. 2.5 und 2.6). 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Aufgrund der gesetzlichen Vermutung (Art. 4 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 ZUG) sowie der weitgehend auch im öffentlichen Recht geltenden Beweisregel (Art. 8 ZGB) trägt die Beschwerdegegnerin die Beweislast hinsichtlich eines im Zeitpunkt des Spitaleintritts des Bedürftigen fehlenden Unterstützungswohnsitzes bei ihr bzw. eines bestehenden Unterstützungswohnsitzes bei der Beschwerdeführerin (Erw. 2.3.5). Die Miet- bzw. Wohnsituationen des Bedürftigen in den beiden Gemeinden vermögen keinen rechtsgenüglichen Beweis zu bilden (Erw. 2.4). Dies gilt auch für die weiteren Indizien (Erw. 2.5 und 2.6). Der Beschwerdegegnerin gelingt der erforderliche Beweis nicht. Gutheissung der Beschwerde.\n\nDie Beschwerdegegnerin ist für die von der Sozialhilfe zu übernehmenden\nKosten für A.___ offensichtlich (subsidiär) aufgekommen (vgl. u.a. act. 5,\nact. 5/1, 5/24). Indem sie verlangt, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Unterstützungswohnsitz von A.___ sei, verlangt sie zumindest sinngemäss auch die Übernahme (bzw. vorliegend Erstattung) der von ihr bezahlten sozialhilferechtlichen Kosten durch die Beschwerdeführerin. Gestützt auf\ndie vorstehenden Ausführungen (Erw. 2.3.4) und die gesetzliche Vermutung\nvon Art. 4 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 ZUG – die Beschwerdegegnerin machte\nzudem nicht geltend, dass A.___ vor dem Spitaleintritt während längerer Zeit\nnicht mehr in Y.___ gesehen worden sei – trägt die Beschwerdegegnerin die\nBeweislast hinsichtlich eines im Zeitpunkt des Spitaleintritts fehlenden Unterstützungswohnsitzes bei ihr bzw. eines bestehenden Unterstützungswohnsitzes bei der Beschwerdeführerin.\n\n2.4\n2.4.1 Unbestritten ist, dass A.___ seit einigen Jahren in X.___ als selbständig Erwerbender das Taxiunternehmen N.___ betrieb. In diesem Zusammenhang konnte er unter anderem auch bis Ende August 2020 von der Beschwerdeführerin (politische Gemeinde) subventionierte Fahrten durchführen\n(vgl. act. 5/17; vgl. auch Artikel in der T.___ Zeitung vom 10. August 2018 sowie Information auf der Homepage der Beschwerdeführerin). Ebenfalls unbestritten ist, dass er in X.___ eine Geschäftsräumlichkeit gemietet hatte sowie\nParkplätze. Schriftliche Mietverträge befinden sich nicht bei den Akten. Belegt\nist diesbezüglich einzig, dass die Vermieterin am 15. Oktober 2020 A.___ die\nGeschäftsräumlichkeit in der Liegenschaft an der J.___strasse, X.___, mit\nParkplatz, per 30. November 2020 kündigte. Ebenfalls am 15. Oktober 2020\nkündigte eine weitere Vermieterin zudem Parkplätze bei der in unmittelbarer\nNähe gelegenen Liegenschaft K.___strasse in X.___ per 30. November 2020\n(act. 5/4). Den Akten lassen sich – mit Ausnahme des Ende Dezember 2016\nerstellten Versicherungsvertrags für die Krankentaggeldversicherung, der die\nAdresse in der Liegenschaft als Betriebsstandort des Taxiunternehmens\nN.___ erfasste (act. 5/2) – keine Details bezüglich dieses Mietverhältnisses\nentnehmen (z.B. Beginn, Höhe und Bezahlung der Mietzinsen, Ausstattung\nder Geschäftsräumlichkeit wie z.B. Kochgelegenheit, Einrichtung insbesondere hinsichtlich Schlafgelegenheit usw.). Zu beachten ist ferner, dass (berufsmässige) selbständigerwerbende Führer (Betriebsinhaber) von Motorfahrzeugen zum Personentransport im Rahmen ihrer Auskunftspflicht am Geschäftssitz während zweier Jahre verschiedene Unterlagen aufbewahren\nmüssen (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. b, Art. 3 Abs. 1 und 1bis, Art. 23 Abs. 3 der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen\n\nSeite 11/16\n[SR 822.222; abgekürzt ARV 2]). Aufgrund fehlender entgegenstehender Indizien ist davon auszugehen, dass es sich bei der erwähnten Räumlichkeit um\nden erforderlichen Geschäftssitz des Taxiunternehmens N.___ handelte und\nA.___ sie mitunter auch zur Einhaltung der vorgeschriebenen Ruhezeit (Art. 9\nARV 2) nutzte.\n\nGemäss den von der Beschwerdegegnerin bei einem anderen Vermieter getätigten Abklärungen (act. 1/20) hatte A.___ in X.___ ferner an der\nL.___strasse ein Zimmer und Bad gemietet; eine Küche bzw. Kochgelegenheit oder anderweitige Ausstattung erwähnt der Vermieter nicht. Der Mietzins\nsei regelmässig bezahlt worden. Ein schriftlicher Mietvertrag bestand offenbar\nnicht. Die Beschwerdeführerin bezeichnet die Räumlichkeit als Hobbyraum\nohne Küche (vgl. Beilage zu act. 5/32). Die Beschwerdegegnerin erkundigte\nsich zudem offensichtlich (zumindest schriftlich) nicht nach dem Beginn dieses Mietverhältnisses. Es ist daher nicht erstellt, dass es sich dabei nicht nur\num einen Ersatz der von der anderen Vermieterschaft auf Ende November\n2020 gekündigten Geschäftsräumlichkeit (Geschäftssitz) handelte. Der Vermieter führte im Übrigen aus, dass sich A.___ «lediglich» unregelmässig (einbis dreimal in der Woche) dort aufgehalten habe.\n\n"}