{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-02-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-483_2023-02-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=493&type=1563347022&cHash=9b503dcc319432af37ea833392becad8", "Checksum": "1144cc41f34955d3029e0fddf03517eb"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:19:16", "Num": ["DIGS411-483"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 27.02.2023 DIGS411-483"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger. Art. 3 Abs. 2, 24 Abs. 1 und 27 SHG, Art. 4, 5, 9, 30 ff. ZUG. Darlegung korrektes Verfahren (Erw. 1). Dass eine Person an einem Ort ihren Unterstützungswohnsitz begründet hat ist (innerkantonal) von der Gemeinde zu beweisen, die daraus Rechte ableitet. Der Nachweis des Wegzugs obliegt der Gemeinde, deren Unterstützungspflicht mit dem Wegzug des Bedürftigen erlischt (Erw. 2.3.4). Aufgrund der gesetzlichen Vermutung (Art. 4 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 ZUG) sowie der weitgehend auch im öffentlichen Recht geltenden Beweisregel (Art. 8 ZGB) trägt die Beschwerdegegnerin die Beweislast hinsichtlich eines im Zeitpunkt des Spitaleintritts des Bedürftigen fehlenden Unterstützungswohnsitzes bei ihr bzw. eines bestehenden Unterstützungswohnsitzes bei der Beschwerdeführerin (Erw. 2.3.5). Die Miet- bzw. Wohnsituationen des Bedürftigen in den beiden Gemeinden vermögen keinen rechtsgenüglichen Beweis zu bilden (Erw. 2.4). Dies gilt auch für die weiteren Indizien (Erw. 2.5 und 2.6). Der Beschwerdegegnerin gelingt der erforderliche Beweis nicht. Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:19:16", "Checksum": "e7727345417ff13a6f64c52e8aeb118b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 27.02.2023 DIGS411-483\nRegeste:\nZuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger. Art. 3 Abs. 2, 24 Abs. 1 und 27 SHG, Art. 4, 5, 9, 30 ff. ZUG. Darlegung korrektes Verfahren (Erw. 1). Dass eine Person an einem Ort ihren Unterstützungswohnsitz begründet hat ist (innerkantonal) von der Gemeinde zu beweisen, die daraus Rechte ableitet. Der Nachweis des Wegzugs obliegt der Gemeinde, deren Unterstützungspflicht mit dem Wegzug des Bedürftigen erlischt (Erw. 2.3.4). Aufgrund der gesetzlichen Vermutung (Art. 4 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 ZUG) sowie der weitgehend auch im öffentlichen Recht geltenden Beweisregel (Art. 8 ZGB) trägt die Beschwerdegegnerin die Beweislast hinsichtlich eines im Zeitpunkt des Spitaleintritts des Bedürftigen fehlenden Unterstützungswohnsitzes bei ihr bzw. eines bestehenden Unterstützungswohnsitzes bei der Beschwerdeführerin (Erw. 2.3.5). Die Miet- bzw. Wohnsituationen des Bedürftigen in den beiden Gemeinden vermögen keinen rechtsgenüglichen Beweis zu bilden (Erw. 2.4). Dies gilt auch für die weiteren Indizien (Erw. 2.5 und 2.6). Der Beschwerdegegnerin gelingt der erforderliche Beweis nicht. Gutheissung der Beschwerde.\n\n2.3.4 Dass und wann eine Person an einem Ort ihren Unterstützungswohnsitz begründet hat, ist gemäss einer weitgehend auch im öffentlichen\nRecht geltenden Beweisregel (Art. 8 ZGB) von dem Kanton – bzw. innerkantonal von der Gemeinde – zu beweisen, der bzw. die daraus Rechte ableitet.\nDabei spielt die Erfüllung der Niederlassungs- und fremdenpolizeilichen\nPflichten durch den Zuzüger eine gewisse Rolle. Denn das ZUG stellt in Art. 4\nAbs. 2 ZUG die gesetzliche Vermutung auf, dass eine Person mit der polizeilichen Anmeldung (beim Einwohneramt), Ausländer mit der Ausstellung einer\n\nSeite 9/16\nfremdenpolizeilichen Anwesenheitsbewilligung am betreffenden Ort Unterstützungswohnsitz begründet hat. Die Vermutung kehrt die Beweislast um: der\nWohnkanton muss beweisen, dass der Aufenthalt des Unterstützten erst nach\nder Anmeldung beziehungsweise der Ausstellung der fremdenpolizeilichen\nBewilligung begonnen hat oder dass er gar nicht zur Wohnsitzbegründung\nführen konnte, sei es, dass der Zugezogene sich nur zu einem seiner Natur\nnach vorübergehenden Zweck im Kanton aufhält, sei es, dass sich eine Person trotz Anmeldung bzw. fremdenpolizeilicher Anwesenheitsbewilligung in\neinem anderen Kanton aufhält bzw. dort niedergelassen hat (vgl. THOMET,\nA.A.O., RZ. 106).\n\nFür den Nachweis des Wegzugs gilt die gleiche Regel wie für den Nachweis\nder Wohnsitzbegründung; er obliegt dem Kanton, der aus dem Wegzug\nRechte ableitet, d.h. dem Wohnkanton, dessen Unterstützungspflicht mit dem\nWegzug des Bedürftigen erlischt. Nur wenn der Zeitpunkt des Wegzugs zweifelhaft ist, gilt derjenige der polizeilichen Abmeldung. Eine Beendigung des\nWohnsitzes im bisherigen Wohnkanton ist höchstens dann zu vermuten,\nwenn der Bedürftige sich mit der Angabe abgemeldet hat nach einem bestimmten Ort in einem anderen Kanton ziehen zu wollen, und wenn er sich\ndort polizeilich anmeldet. In allen anderen Fällen muss der Wohnkanton den\nWegzug beweisen. Nur wenn eine Person, die sich weder am bisherigen\nWohnort abgemeldet hat noch an einem anderen Ort angemeldet hat, während längerer Zeit an ihrem Wohnort nicht mehr gesehen wurde, darf angenommen werden, ihr Wohnsitz im Kanton sei erloschen. Die in der Praxis genannte Faustregel einer Jahresfrist darf dabei nicht ohne Vorbehalt übernommen werden. Schliesslich darf auch angenommen werden, der Wohnsitz einer Person im Kanton sei erloschen, wenn sie ihn nachgewiesenermassen\nunter Umständen verlassen hat (Aufgabe der bisherigen Wohnung bzw. Unterkunft, Verlassen der bisherigen Stelle, Abbruch von persönlichen Beziehungen usw.), die auf einen Wegzug hindeuten (vgl. THOMET, A.A.O.,\nRZ. 151). Im innerkantonalen Verhältnis bedeutet dies, dass grundsätzlich\ndie bisherige Wohngemeinde beweisen muss, dass der Bedürftige am geltend gemachten anderen Ort einen neuen Unterstützungswohnsitz begründet\nhat.\n\n2.3.5 A.___ war in der Gemeinde der Beschwerdegegnerin angemeldet,\nwenn auch gemäss dessen Einwohnerregister seit Februar 2017 gemeinsam\nmit seinem Sohn C.___ an dessen damaliger Wohnadresse (vgl. act. 5/27).\nEr hat sich dort zu einem späteren Zeitpunkt weder abgemeldet noch in der\nGemeinde der Beschwerdeführerin angemeldet. Wie sich die Wohn- bzw.\nMeldesituation davor darstellte, hat die Beschwerdegegnerin weder gegenüber der Beschwerdeführerin noch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens konkret dargelegt, noch lässt sich dies sonst aus den vorliegenden Akten zweifelsfrei schliessen (der Hinweis in der Unterstützungsanzeige\n«war auch zuvor schon in Y.___ wohnhaft» [vgl. Beilage zu act. 5/35] lässt\n\nSeite 10/16\nsich nicht eindeutig C.___ bzw. A.___ zuordnen; die Beschwerdeführerin\nmacht geltend, A.___ habe seit 1. April 2001 Wohnsitz in Y.___ gehabt\n[act. 5/32]).\n\n"}