{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-02-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-483_2023-02-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=493&type=1563347022&cHash=9b503dcc319432af37ea833392becad8", "Checksum": "1144cc41f34955d3029e0fddf03517eb"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:19:16", "Num": ["DIGS411-483"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 27.02.2023 DIGS411-483"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger. Art. 3 Abs. 2, 24 Abs. 1 und 27 SHG, Art. 4, 5, 9, 30 ff. ZUG. Darlegung korrektes Verfahren (Erw. 1). Dass eine Person an einem Ort ihren Unterstützungswohnsitz begründet hat ist (innerkantonal) von der Gemeinde zu beweisen, die daraus Rechte ableitet. Der Nachweis des Wegzugs obliegt der Gemeinde, deren Unterstützungspflicht mit dem Wegzug des Bedürftigen erlischt (Erw. 2.3.4). Aufgrund der gesetzlichen Vermutung (Art. 4 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 ZUG) sowie der weitgehend auch im öffentlichen Recht geltenden Beweisregel (Art. 8 ZGB) trägt die Beschwerdegegnerin die Beweislast hinsichtlich eines im Zeitpunkt des Spitaleintritts des Bedürftigen fehlenden Unterstützungswohnsitzes bei ihr bzw. eines bestehenden Unterstützungswohnsitzes bei der Beschwerdeführerin (Erw. 2.3.5). Die Miet- bzw. Wohnsituationen des Bedürftigen in den beiden Gemeinden vermögen keinen rechtsgenüglichen Beweis zu bilden (Erw. 2.4). Dies gilt auch für die weiteren Indizien (Erw. 2.5 und 2.6). Der Beschwerdegegnerin gelingt der erforderliche Beweis nicht. Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:19:16", "Checksum": "e7727345417ff13a6f64c52e8aeb118b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 27.02.2023 DIGS411-483\nRegeste:\nZuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger. Art. 3 Abs. 2, 24 Abs. 1 und 27 SHG, Art. 4, 5, 9, 30 ff. ZUG. Darlegung korrektes Verfahren (Erw. 1). Dass eine Person an einem Ort ihren Unterstützungswohnsitz begründet hat ist (innerkantonal) von der Gemeinde zu beweisen, die daraus Rechte ableitet. Der Nachweis des Wegzugs obliegt der Gemeinde, deren Unterstützungspflicht mit dem Wegzug des Bedürftigen erlischt (Erw. 2.3.4). Aufgrund der gesetzlichen Vermutung (Art. 4 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 ZUG) sowie der weitgehend auch im öffentlichen Recht geltenden Beweisregel (Art. 8 ZGB) trägt die Beschwerdegegnerin die Beweislast hinsichtlich eines im Zeitpunkt des Spitaleintritts des Bedürftigen fehlenden Unterstützungswohnsitzes bei ihr bzw. eines bestehenden Unterstützungswohnsitzes bei der Beschwerdeführerin (Erw. 2.3.5). Die Miet- bzw. Wohnsituationen des Bedürftigen in den beiden Gemeinden vermögen keinen rechtsgenüglichen Beweis zu bilden (Erw. 2.4). Dies gilt auch für die weiteren Indizien (Erw. 2.5 und 2.6). Der Beschwerdegegnerin gelingt der erforderliche Beweis nicht. Gutheissung der Beschwerde.\n\n2.3.2 Der unterstützungsrechtliche Wohnsitz nach Art. 4 ZUG ist dem\nzivilrechtlichen nach Art. 23 Abs. 1 ZGB angeglichen. Der Wohnsitz befindet\nsich dort, wo jemand sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Da\nsich diese Absicht nach der Rechtsprechung in äusserlich erkennbaren Umständen verwirklichen muss, gilt als Wohnsitz einer Person der Ort, an dem\nsich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet. Entscheidend\nist, auf welche Absicht die erkennbaren äusseren Umstände schliessen lassen, d.h. die Beantwortung der Frage, ob nach den gesamten Umständen anzunehmen ist, dass die betreffende Person den Ort ihres Verweilens zum Mit-\ntel- oder Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen gemacht hat. Auch dem Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 4 ZUG liegt – begriffsimmanent – eine\nräumliche und persönliche Beziehung einer Person zu einer bestimmten Gemeinde zugrunde (vgl. THOMET, A.A.O., RZ. 94 FF., Urteil des Bundesgerichtes\n8C_530/2014 vom 7. November 2014 Erw. 3.3, Urteil des Bundesgerichtes\n8C_223/2010 vom 5. Juli 2010 Erw. 3.1). Als Indiz der Wohnsitzbegründung\ngelten (nebst weiteren) die Anmeldung, die Hinterlegung des Heimatscheins,\nMiete und Bezug einer Wohnung oder eines Zimmers, eventuell auch der Aufenthalt in einer Pension wie auch persönliche Beziehungen zu Angehörigen\noder Bekannten am Ort oder das frühere Bestehen des Lebensmittelpunkts,\nwo sich die betreffende Person wiederum niederlässt (THOMET, A.A.O.,\nRZ. 108). Die Definition des Unterstützungswohnsitzes enthält somit ein objektives Element – die tatsächliche Anwesenheit bzw. der Aufenthalt – und ein\nsubjektives Element – die nach aussen erkennbare Absicht des dauernden\nVerbleibens (vgl. THOMET, A.A.O., RZ. 96). Nach dem Sinn und Zweck des Un-\n\nSeite 8/16\nterstützungswohnsitzes bzw. der Art. 4 bis 10 ZUG kann niemand an mehreren Orten seinen Wohnsitz haben. Dieser Grundsatz gilt auch im Sozialhilferecht, obwohl dies in Art. 4 ZUG (im Unterschied zu Art. 23 Abs. 2 ZGB) nicht\nexplizit ausgeführt wird (THOMET, A.A.O., RZ. 98).\n\nWer aus dem Wohnkanton – bzw. in innerkantonalen Verhältnissen aus der\nWohngemeinde – wegzieht, verliert den bisherigen Unterstützungswohnsitz\n(Art. 9 Abs. 1 ZUG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 SHG). «Wegziehen» heisst, dass die\nPerson hier nicht mehr wohnhaft oder niedergelassen sein will und nach Aufgabe der Unterkunft (Wohnung, Zimmer usw.) mit ihrem Gepäck oder ihrem\ngesamten Hausrat das Kantonsgebiet verlässt (vgl. THOMET, A.A.O., RZ. 146).\nIst der Zeitpunkt des Wegzugs zweifelhaft, so gilt derjenige der polizeilichen\nAbmeldung (Art. 9 Abs. 2 ZUG).\n\n2.3.3 Unterhält eine bedürftige Person zu mehreren Orten gleichzeitig\npersönliche Beziehungen, so ist der Ort der intensivsten Beziehungen zu ermitteln und massgebend, d.h. der Mittel- oder Schwerpunkt der Lebensbeziehungen (vgl. GVP 2006 Nr. 24 Erw. 3a; THOMET, A.A.O., RZ. 98). Fallen Arbeitsort (mit Unterkunft) und Wohnort einer Person auseinander, gilt in der\nRegel der Wohnort als Wohnsitz, sofern die Person mehr oder weniger regelmässig dorthin (zur Familie, zu den Eltern usw.) zurückkehrt. Der echte Wochenaufenthalt ausserhalb des Wohnortes stellt daher in der Regel keinen\nWohnsitz dar. Der Arbeitsort wird dagegen dann als Wohnsitz zu betrachten\nsein, wenn die persönliche Bindung zu diesem Ort grösser ist als diejenige\nzum bisherigen Wohnort. So bei einem Ledigen, der nach einem Domizilwechsel am alten Wohnort nur noch die Schriften hinterlegt hat und dort die\npolitischen Rechte ausübt, aber anderswo arbeitet und wohnt und seine\nmeiste Freizeit verbringt; so auch derjenige, welcher nur sporadisch oder in\nden Ferien zu seinen Eltern zurückkehrt. Die Wohnsitzbestimmung soll eine\nverhältnismässig stabile sein. Wechselt daher eine Person das Zentrum ihrer\nLebensbeziehungen alternierend zwischen zwei Orten (z.B. wechselnder\nSommer- und Winteraufenthalt) mit einer gewissen Regelmässigkeit, ist an jenem Ort der Wohnsitz anzunehmen, zu dem die stärkeren Beziehungen bestehen (z.B. die familiären Beziehungen, oder wo die betreffende Person eine\neigene Wohnung unterhält); ein alternierender Wohnsitz ist ausgeschlossen\n(THOMET, A.A.O., RZ. 98).\n\n"}