{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-02-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-483_2023-02-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=493&type=1563347022&cHash=9b503dcc319432af37ea833392becad8", "Checksum": "1144cc41f34955d3029e0fddf03517eb"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:19:16", "Num": ["DIGS411-483"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 27.02.2023 DIGS411-483"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger. Art. 3 Abs. 2, 24 Abs. 1 und 27 SHG, Art. 4, 5, 9, 30 ff. ZUG. Darlegung korrektes Verfahren (Erw. 1). Dass eine Person an einem Ort ihren Unterstützungswohnsitz begründet hat ist (innerkantonal) von der Gemeinde zu beweisen, die daraus Rechte ableitet. Der Nachweis des Wegzugs obliegt der Gemeinde, deren Unterstützungspflicht mit dem Wegzug des Bedürftigen erlischt (Erw. 2.3.4). Aufgrund der gesetzlichen Vermutung (Art. 4 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 ZUG) sowie der weitgehend auch im öffentlichen Recht geltenden Beweisregel (Art. 8 ZGB) trägt die Beschwerdegegnerin die Beweislast hinsichtlich eines im Zeitpunkt des Spitaleintritts des Bedürftigen fehlenden Unterstützungswohnsitzes bei ihr bzw. eines bestehenden Unterstützungswohnsitzes bei der Beschwerdeführerin (Erw. 2.3.5). Die Miet- bzw. Wohnsituationen des Bedürftigen in den beiden Gemeinden vermögen keinen rechtsgenüglichen Beweis zu bilden (Erw. 2.4). Dies gilt auch für die weiteren Indizien (Erw. 2.5 und 2.6). 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Aufgrund der gesetzlichen Vermutung (Art. 4 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 ZUG) sowie der weitgehend auch im öffentlichen Recht geltenden Beweisregel (Art. 8 ZGB) trägt die Beschwerdegegnerin die Beweislast hinsichtlich eines im Zeitpunkt des Spitaleintritts des Bedürftigen fehlenden Unterstützungswohnsitzes bei ihr bzw. eines bestehenden Unterstützungswohnsitzes bei der Beschwerdeführerin (Erw. 2.3.5). Die Miet- bzw. Wohnsituationen des Bedürftigen in den beiden Gemeinden vermögen keinen rechtsgenüglichen Beweis zu bilden (Erw. 2.4). Dies gilt auch für die weiteren Indizien (Erw. 2.5 und 2.6). Der Beschwerdegegnerin gelingt der erforderliche Beweis nicht. Gutheissung der Beschwerde.\n\n Seite 6/16\nSchaden bereits vor dem Spitaleintritt vorhanden gewesen sei. Gemäss ärztlichem Bericht seien die ersten Beschwerden bereits im Dezember 2019 aufgetreten (Gangunsicherheit), auch wenn die Ursache damals noch nicht bekannt gewesen sei. A.___ habe sich regelmässig in Y.___ aufgehalten, dort\nseine Post erledigt, mehrmals wöchentlich in Y.___ übernachtet und sei dort\noffensichtlich auch für das Betreibungsamt erreichbar gewesen. Gemäss Aussagen seines Sohnes C.___ hätten sie bisher bereits in engen Wohnverhältnissen gelebt und dies auch künftig so weiterführen wollen. Der in Y.___ lebende Sohn sei Vertreter in Gesundheitsfragen und im Bereich Wohnen sowie als weitere Bezugsperson der in W.___ lebende Bruder von A.___. Der in\nX.___ lebende Sohn wolle nichts mit dem Vater zu tun haben. Und seine Mutter sei gemäss eigenen Angaben bereits gebrechlich und daher keine Unterstützung in rechtlicher und pflegerischer Hinsicht. X.___ sei einzig Geschäftsort von A.___ gewesen.\n\n2.2.2 Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin zusammengefasst geltend, der Beschluss der KESB sei ihr bisher nicht bekannt gewesen.\nA.___ sei in der Frage seiner Wohnsitzwahl nicht in jedem Zeitpunkt urteilsfähig gewesen, und dies wohl spätestens ab dem 10. Dezember 2020 (Zeitpunkt Antragstellung an KESB um Prüfung Beistandschaft). Im Beschluss der\nKESB werde ausgeführt, dass die Angehörigen von A.___ in der Lage und\nwillens seien, seine gesetzliche Vertretung betreffend medizinischer Massnahmen und Betreuungsvertrag zu übernehmen. Da die Beschwerdeführerin\nselber auf diesen Umstand hinweise, sei nicht nachvollziehbar, dass sie im\nGegenzug die Angaben der Angehörigen für nicht verwertbar halten würde.\nBezüglich der Urteilsfähigkeit von A.___ bestünden Hinweise (z.B. tiefe Pflegeeinstufung, Reisefähigkeit, Telefonate mit ihm), dass er spätestens nach\nAbschluss der dritten Chemotherapie wieder entsprechende Fähigkeiten erlangte. Ob eine entsprechende Neubeurteilung erfolgte, sei allerdings nicht\nbekannt. Dies sei indessen auch nicht relevant, da bezüglich der Frage der\nZuständigkeit einzig zu klären sei, wo der Unterstützungswohnsitz von A.___\nbeim Eintritt in die Klinik P.___ (gemeint wohl ins Spital O.___) lag, da der\nAufenthalt in einem Spital und nachfolgend im Heim keinen (neuen) Unterstützungswohnsitz begründe. Die getätigten Abklärungen würden eine nicht\nvorhandene Wohnsituation in Y.___ (keine eigene Wohnung, keine eingerichtete Wohnung, keine Mietzinszahlung usw.) aufzeigen sowie die Aussagen\nvon E.___ (Sohn) und F.___ (Mutter) im Zeitpunkt der Wahl des Heimes in\nX.___ würden aufzeigen, dass der Lebensmittelpunkt und damit der Unterstützungswohnsitz von A.___ in X.___ gelegen sei. Ferner verweist sie auf\nein E-Mail der Klinik P.___ vom 12. Januar 2021. Auf Wunsch der Angehörigen sei das Heim in X.___ angefragt worden und erst auf Anweisung der Beschwerdegegnerin seien auch Abklärungen in der Region Y.___ erfolgt. Es\nhabe keine behördliche Platzierung stattgefunden. Für die Einrichtung der\nWohnung in Y.___ hätten A.___ und sein Sohn im November/Dezember 2020\n(bis zum Spitaleintritt) Zeit gehabt. Im Januar 2021 sei die Wohnung lediglich\n\nSeite 7/16\nmit einem Sofa als möglichem Schlafplatz eingerichtet gewesen. Gemäss\nschriftlich bestätigter Aussage des Sohnes sei dies identisch zur Wohnsituation in der vorherigen Wohnung.\n\n2.3\n2.3.1 Zuständig für die persönliche (betreuende und finanzielle) Sozialhilfe ist grundsätzlich die politische Gemeinde am Unterstützungswohnsitz,\nmithin am Ort, wo sich der Bedürftige mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält (Art. 3 Abs. 2 SHG i.V.m. Art. 4 Abs.1 und Art. 12 Abs. 1 bzw.\nArt. 20 Abs. 1 ZUG). Der Bedürftige hat seinen Unterstützungswohnsitz in\ndem Kanton, in dem er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.\nDieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet. Die polizeiliche Anmeldung,\nfür Ausländer die Ausstellung einer Anwesenheitsbewilligung, gilt als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist (Art. 4\nAbs. 2 ZUG). Der Eintritt in ein Heim, ein Spital oder in eine andere Einrichtung beendet einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht und der Aufenthalt dort lässt auch keinen neuen begründen (vgl. Art. 3 Abs. 2 SHG i.V.m.\nArt. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG).\n\n"}