{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-02-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-483_2023-02-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=493&type=1563347022&cHash=9b503dcc319432af37ea833392becad8", "Checksum": "1144cc41f34955d3029e0fddf03517eb"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:19:16", "Num": ["DIGS411-483"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 27.02.2023 DIGS411-483"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger. Art. 3 Abs. 2, 24 Abs. 1 und 27 SHG, Art. 4, 5, 9, 30 ff. ZUG. Darlegung korrektes Verfahren (Erw. 1). Dass eine Person an einem Ort ihren Unterstützungswohnsitz begründet hat ist (innerkantonal) von der Gemeinde zu beweisen, die daraus Rechte ableitet. Der Nachweis des Wegzugs obliegt der Gemeinde, deren Unterstützungspflicht mit dem Wegzug des Bedürftigen erlischt (Erw. 2.3.4). Aufgrund der gesetzlichen Vermutung (Art. 4 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 ZUG) sowie der weitgehend auch im öffentlichen Recht geltenden Beweisregel (Art. 8 ZGB) trägt die Beschwerdegegnerin die Beweislast hinsichtlich eines im Zeitpunkt des Spitaleintritts des Bedürftigen fehlenden Unterstützungswohnsitzes bei ihr bzw. eines bestehenden Unterstützungswohnsitzes bei der Beschwerdeführerin (Erw. 2.3.5). Die Miet- bzw. Wohnsituationen des Bedürftigen in den beiden Gemeinden vermögen keinen rechtsgenüglichen Beweis zu bilden (Erw. 2.4). Dies gilt auch für die weiteren Indizien (Erw. 2.5 und 2.6). 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Aufgrund der gesetzlichen Vermutung (Art. 4 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 ZUG) sowie der weitgehend auch im öffentlichen Recht geltenden Beweisregel (Art. 8 ZGB) trägt die Beschwerdegegnerin die Beweislast hinsichtlich eines im Zeitpunkt des Spitaleintritts des Bedürftigen fehlenden Unterstützungswohnsitzes bei ihr bzw. eines bestehenden Unterstützungswohnsitzes bei der Beschwerdeführerin (Erw. 2.3.5). Die Miet- bzw. Wohnsituationen des Bedürftigen in den beiden Gemeinden vermögen keinen rechtsgenüglichen Beweis zu bilden (Erw. 2.4). Dies gilt auch für die weiteren Indizien (Erw. 2.5 und 2.6). Der Beschwerdegegnerin gelingt der erforderliche Beweis nicht. Gutheissung der Beschwerde.\n\n1.3 Vorliegend hat die politische Gemeinde Y.___ (nachfolgend Beschwerdegegnerin), nachdem sie als erstangerufene Gemeinde um Sozialhilfeleistungen ersucht worden war, subsidiäre Kostengutsprache für die Platzierung im Heim in X.___ erteilt und nach erfolglosem Kontakt mit der ihres Erachtens zuständigen Gemeinde, durch Zustellung der Unterstützungsanzeige\ndas vorstehend (Erw. 1.1) dargelegte Verfahren zur Klärung der strittigen Zuständigkeit förmlich in die Wege geleitet. Mit dem Abweisungsbeschluss (Einspracheentscheid) der Beschwerdegegnerin vom 13. September 2021 liegt\nein taugliches Anfechtungsobjekt vor (Art. 34 Abs. 1 ZUG, auch wenn der Beschluss nicht unter ausdrücklicher Anrufung dieser Bestimmung erfolgte). Die\npolitische Gemeinde X.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) hat ein Interesse an dessen Aufhebung bzw. Änderung und ist damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 34 Abs. 2 ZUG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 34 Abs. 2 ZUG und\nArt. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n2.\n2.1 Strittig ist zwischen den Parteien vorliegend, welche politische Gemeinde (Y.___ oder X.___) für die sozialhilferechtliche Unterstützung von\nA.___ (der mittlerweile verstorben ist) örtlich zuständig ist. Beide erachten die\njeweils andere Gemeinde als massgeblichen Unterstützungswohnsitz.\n\nSeite 5/16\n2.2\n2.2.1 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, der\nUnterstützungswohnsitz von A.___ sei in Y.___. Aus dem Entscheid der\nKESB und den Abklärungen sei ersichtlich, dass A.___ seit dem Eintritt (gemeint ins Spital O.___) – wahrscheinlich schon vorher – in sämtlichen Lebenslagen nicht mehr urteilsfähig gewesen sei und die gestellten Fragen im\nAbklärungsverfahren nicht mehr selbständig beantworten konnte. Die Aussagen, welche mit Hilfe der Angehörigen oder auch der Beistandsperson erfolgten, seien teils Annahmen und widersprüchlich und daher nicht verwertbar.\nHinsichtlich Wohnsitz der ehemaligen Freundin sowie der Mutter in X.___\nseien die Aussagen falsch. Der in X.___ lebende Sohn E.___ wünsche ausdrücklich keinen Kontakt zum Onkel D.___. Dies zeige, dass die familiären\nVerhältnisse zerstritten seien. Als guten familiären Kontakt müsse der in\nY.___ wohnhafte Sohn C.___ angenommen werden, bei dem A.___ gelebt\nhabe und der seine Post regelmässig besorgt habe, ferner die ebenfalls in\nY.___ lebende Ex-Frau. In Y.___ habe sich zudem kein für A.___ passendes\nHeim finden lassen, die erste für ihn geeignete Institution sei das Heim in\nX.___ gewesen. X.___ habe A.___ nur als Arbeitsort gedient, und er habe nie\ndie Absicht gehabt, seinen Wohnsitz nach X.___ zu verlegen. Beim Besuch\nder Wohnung an der I.___strasse (in Y.___) durch die Beschwerdegegnerin\nseien die persönlichen Gegenstände zwar noch in Zügelschachteln gewesen.\nDer Sohn habe jedoch bestätigt, dass die Absicht bestand, wie in der vorherigen Wohnung diese gemeinsam zu nutzen. Seit dem Spitaleintritt sei die Urteilsunfähigkeit von A.___ ausgewiesen, und er sei in das Heim in X.___ mittels angeordneter Erwachsenenschutzmassnahme untergebracht worden.\nDort halte er sich nun aus gesundheitlichen Gründen, nicht jedoch mit der Absicht des dauernden Verbleibs auf. Die Angehörigen hätten der Beschwerdegegnerin und der Beistandsperson gegenüber klar erklärt, dass der Wohnsitz\nvon A.___ aus ihrer Sicht immer in Y.___ gewesen sei und immer noch dort\nsei.\n\nA.___ habe im Auftrag der Gemeinde X.___ bis im Jahr 2020 fixe Fahrdienste\nübernehmen können. Die in X.___ angemieteten Räumlichkeiten hätten ihm\nlediglich dazu gedient, benötigte Ruhezeiten für sein mehrere Jahre in X.___\nbetriebenes Taxiunternehmen N.___ zeitsparend ohne zusätzlichen Reiseaufwand absolvieren zu können und seien nicht geeignet gewesen, um sich entsprechend anmelden zu können, weil sie beim Einwohneramt gar nicht als\nWohnraum registriert seien (lediglich ein Raum mit Bad, aber ohne Küche, als\nBüro oder Bastelraum nutzbar). Er habe sich auch nie in X.___ anmelden\nwollen.\n\nAufgrund seiner Urteilsunfähigkeit hätten die Angehörigen das Vertretungsrecht im Bereich Wohnen und Medizin und nähmen seine Interessen wahr,\nwas er selbst nicht könne. Die Beschwerdegegnerin anerkenne den Wohnsitz\nbis Ende Oktober 2020. Dieser bestehe aber fort, da der gesundheitliche\n\n"}