{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-02-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-483_2023-02-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=493&type=1563347022&cHash=9b503dcc319432af37ea833392becad8", "Checksum": "1144cc41f34955d3029e0fddf03517eb"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:19:16", "Num": ["DIGS411-483"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 27.02.2023 DIGS411-483"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger. Art. 3 Abs. 2, 24 Abs. 1 und 27 SHG, Art. 4, 5, 9, 30 ff. ZUG. Darlegung korrektes Verfahren (Erw. 1). Dass eine Person an einem Ort ihren Unterstützungswohnsitz begründet hat ist (innerkantonal) von der Gemeinde zu beweisen, die daraus Rechte ableitet. Der Nachweis des Wegzugs obliegt der Gemeinde, deren Unterstützungspflicht mit dem Wegzug des Bedürftigen erlischt (Erw. 2.3.4). Aufgrund der gesetzlichen Vermutung (Art. 4 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 ZUG) sowie der weitgehend auch im öffentlichen Recht geltenden Beweisregel (Art. 8 ZGB) trägt die Beschwerdegegnerin die Beweislast hinsichtlich eines im Zeitpunkt des Spitaleintritts des Bedürftigen fehlenden Unterstützungswohnsitzes bei ihr bzw. eines bestehenden Unterstützungswohnsitzes bei der Beschwerdeführerin (Erw. 2.3.5). Die Miet- bzw. Wohnsituationen des Bedürftigen in den beiden Gemeinden vermögen keinen rechtsgenüglichen Beweis zu bilden (Erw. 2.4). Dies gilt auch für die weiteren Indizien (Erw. 2.5 und 2.6). Der Beschwerdegegnerin gelingt der erforderliche Beweis nicht. Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:19:16", "Checksum": "e7727345417ff13a6f64c52e8aeb118b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 27.02.2023 DIGS411-483\nRegeste:\nZuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger. Art. 3 Abs. 2, 24 Abs. 1 und 27 SHG, Art. 4, 5, 9, 30 ff. ZUG. Darlegung korrektes Verfahren (Erw. 1). Dass eine Person an einem Ort ihren Unterstützungswohnsitz begründet hat ist (innerkantonal) von der Gemeinde zu beweisen, die daraus Rechte ableitet. Der Nachweis des Wegzugs obliegt der Gemeinde, deren Unterstützungspflicht mit dem Wegzug des Bedürftigen erlischt (Erw. 2.3.4). Aufgrund der gesetzlichen Vermutung (Art. 4 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 ZUG) sowie der weitgehend auch im öffentlichen Recht geltenden Beweisregel (Art. 8 ZGB) trägt die Beschwerdegegnerin die Beweislast hinsichtlich eines im Zeitpunkt des Spitaleintritts des Bedürftigen fehlenden Unterstützungswohnsitzes bei ihr bzw. eines bestehenden Unterstützungswohnsitzes bei der Beschwerdeführerin (Erw. 2.3.5). Die Miet- bzw. Wohnsituationen des Bedürftigen in den beiden Gemeinden vermögen keinen rechtsgenüglichen Beweis zu bilden (Erw. 2.4). Dies gilt auch für die weiteren Indizien (Erw. 2.5 und 2.6). Der Beschwerdegegnerin gelingt der erforderliche Beweis nicht. Gutheissung der Beschwerde.\n\n1.\n1.1 Nach Art. 27 des Sozialhilfegesetzes (sGS 381.1; abgekürzt SHG)\nentscheidet bei Uneinigkeit der Gemeinden das zuständige Departement. Das\nSHG kennt keine detaillierten Verfahrensvorschriften, sondern verweist in\nArt. 3 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 SHG auf das ZUG. Gemäss Art. 30 ZUG\nmuss der Aufenthaltskanton, der einen Bedürftigen im Notfall unterstützt und\ndafür vom Wohnkanton die Erstattung der Kosten verlangt, den Unterstützungsfall sobald als möglich anzeigen. Wenn der andere Kanton den Anspruch auf Kostenersatz oder Richtigstellung oder die Abrechnung nicht anerkennt, so muss er binnen dreissig Tagen beim fordernden Kanton unter Angabe der Gründe Einsprache erheben (Art. 33 Abs. 1 ZUG). Anerkennt der\nfordernde Kanton die Einsprache nicht und wird diese nicht zurückgezogen,\nso muss er sie unter Angabe der Gründe nach Art. 34 ZUG abweisen. Der\nAbweisungsbeschluss wird rechtskräftig, wenn der einsprechende Kanton\nnicht binnen 30 Tagen nach dem Empfang bei der zuständigen richterlichen\nBehörde des Kantons Beschwerde erhebt (Art. 34 Abs. 2 ZUG).\n\nDie Verfahrensbestimmungen des ZUG sind in innerkantonalen Zuständigkeitsstreitigkeiten sachgemäss anwendbar (VerwGE B 2012/12 vom 13. November 2012 Erw. 2.1; vgl. GVP 2003 Nr. 12, S. 39). Das bedeutet, dass die\nfordernde Gemeinde bei der ins Recht gefassten Gemeinde zunächst ein Begehren um Kostenersatz bzw. um Richtigstellung stellt, und wenn diese den\nAnspruch nicht anerkennt und demzufolge Einsprache erhebt, einen formellen\nabweisenden Beschluss unter Anrufung von Art. 34 Abs. 1 ZUG zu erlassen\nhat. Diesen Beschluss kann die ins Recht gefasste Gemeinde mit Beschwerde im Sinn von Art. 34 Abs. 2 ZUG i.V.m. Art. 43bis des Gesetzes über die\nVerwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) an die übergeordnete\nBehörde weiterziehen. Nach Art. 27 SHG i.V.m. Art. 22 Bst. h des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei (sGS 141.3) ist vorliegend\ndas Departement des Innern übergeordnete Behörde bzw. zuständiges Departement (vgl. GVP 2006 Nr. 24, S. 90 f.).\n\n1.2 In sachgemässer Anwendung des ZUG kann zwar bestimmt werden, welche Sozialhilfebehörde innerkantonal für die Unterstützung Bedürftiger zuständig ist (VerwGE B 2016/189 vom 27. September 2018 Erw. 2.2;\nVerwGE B 2012/12 vom 13. November 2012 Erw. 2.1; VerwGE B 2011/154\nvom 20. März 2012 Erw. 2.1, 2.1.1). Weder das SHG noch das ZUG regeln\nallerdings, wie vorzugehen ist, wenn sich die angerufene Sozialhilfebehörde\n\nSeite 4/16\nals örtlich nicht zuständig erachtet bzw. wenn sich keine der angerufenen Gemeinden als zuständig erachtet.\n\nDie Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend SKOS) hält zur\nörtlichen Zuständigkeit fest, wenn das um Hilfe ersuchte Sozialhilfeorgan\nnach Klärung des Sachverhalts zum Schluss komme, dass die örtliche Zuständigkeit bei einem anderen Sozialhilfeorgan liege, habe es mit diesem\nKontakt aufzunehmen und die Zuständigkeitsfragen zu besprechen. Anerkenne das andere Sozialhilfeorgan seine Unterstützungszuständigkeit, könne\ndie betroffene Person weiterverwiesen werden. Lehne das andere Sozialhilfeorgan jedoch seine Unterstützungszuständigkeit ebenfalls ab, liege ein sogenannter negativer Kompetenzkonflikt vor. Negative Kompetenzkonflikte dürften sich nicht zulasten der betroffenen Person auswirken. Sei diese sofort auf\nHilfe angewiesen, müsse sie von einem der im Streit liegenden Sozialhilfeorgane einstweilen unterstützt werden (vgl. W. THOMET, KOMMENTAR ZUM BUN-\nDESGESETZ ÜBER DIE ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DIE UNTERSTÜTZUNG BEDÜRFTIGER\n[ZUG], 2. AUFL., ZÜRICH 1994, RZ. 184; SKOS-Merkblatt Örtliche Zuständigkeit\nin der Sozialhilfe, Stand 2019; SKOS-Merkblatt Negative Kompetenzkonflikte\nim interkantonalen Bereich, Stand 2012; beide abrufbar unter https://skos.ch/\npublikationen//merkblaetter).\n\n"}