{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-02-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-483_2023-02-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=493&type=1563347022&cHash=9b503dcc319432af37ea833392becad8", "Checksum": "1144cc41f34955d3029e0fddf03517eb"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:19:16", "Num": ["DIGS411-483"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 27.02.2023 DIGS411-483"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger. Art. 3 Abs. 2, 24 Abs. 1 und 27 SHG, Art. 4, 5, 9, 30 ff. ZUG. Darlegung korrektes Verfahren (Erw. 1). Dass eine Person an einem Ort ihren Unterstützungswohnsitz begründet hat ist (innerkantonal) von der Gemeinde zu beweisen, die daraus Rechte ableitet. Der Nachweis des Wegzugs obliegt der Gemeinde, deren Unterstützungspflicht mit dem Wegzug des Bedürftigen erlischt (Erw. 2.3.4). Aufgrund der gesetzlichen Vermutung (Art. 4 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 ZUG) sowie der weitgehend auch im öffentlichen Recht geltenden Beweisregel (Art. 8 ZGB) trägt die Beschwerdegegnerin die Beweislast hinsichtlich eines im Zeitpunkt des Spitaleintritts des Bedürftigen fehlenden Unterstützungswohnsitzes bei ihr bzw. eines bestehenden Unterstützungswohnsitzes bei der Beschwerdeführerin (Erw. 2.3.5). Die Miet- bzw. Wohnsituationen des Bedürftigen in den beiden Gemeinden vermögen keinen rechtsgenüglichen Beweis zu bilden (Erw. 2.4). Dies gilt auch für die weiteren Indizien (Erw. 2.5 und 2.6). Der Beschwerdegegnerin gelingt der erforderliche Beweis nicht. Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:19:16", "Checksum": "e7727345417ff13a6f64c52e8aeb118b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 27.02.2023 DIGS411-483\nRegeste:\nZuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger. Art. 3 Abs. 2, 24 Abs. 1 und 27 SHG, Art. 4, 5, 9, 30 ff. ZUG. Darlegung korrektes Verfahren (Erw. 1). Dass eine Person an einem Ort ihren Unterstützungswohnsitz begründet hat ist (innerkantonal) von der Gemeinde zu beweisen, die daraus Rechte ableitet. Der Nachweis des Wegzugs obliegt der Gemeinde, deren Unterstützungspflicht mit dem Wegzug des Bedürftigen erlischt (Erw. 2.3.4). Aufgrund der gesetzlichen Vermutung (Art. 4 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 ZUG) sowie der weitgehend auch im öffentlichen Recht geltenden Beweisregel (Art. 8 ZGB) trägt die Beschwerdegegnerin die Beweislast hinsichtlich eines im Zeitpunkt des Spitaleintritts des Bedürftigen fehlenden Unterstützungswohnsitzes bei ihr bzw. eines bestehenden Unterstützungswohnsitzes bei der Beschwerdeführerin (Erw. 2.3.5). Die Miet- bzw. Wohnsituationen des Bedürftigen in den beiden Gemeinden vermögen keinen rechtsgenüglichen Beweis zu bilden (Erw. 2.4). Dies gilt auch für die weiteren Indizien (Erw. 2.5 und 2.6). Der Beschwerdegegnerin gelingt der erforderliche Beweis nicht. Gutheissung der Beschwerde.\n\nC. Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 (vgl. Beilagen zu act. 5/47,\nBeilagen zu act. 1) errichtete die KESB (unter Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit) für A.___ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und\nVermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB), ernannte B.___, Berufsbeistandschaft S.___, als Beistandsperson und beauftragte sie mit der Wahrnehmung\nverschiedener im Beschluss aufgeführten Aufgaben. A.___ wurde zudem der\nZugriff auf seine Vermögenswerte (mit Ausnahme eines Taschengeldkontos\nzur freien Verfügung) im Sinn von Art. 395 Abs. 3 ZGB entzogen. Ferner erwog die KESB, dass urteilsunfähige Personen in den Bereichen Wohnen und\nGesundheit von Angehörigen vertreten werden können. Der Sohn C.___ und\nder Bruder D.___ hätten sich bereit erklärt, die gesetzlich vorgesehene Vertretung bei medizinischen Massnahmen zu übernehmen und A.___ in persönlichen Angelegenheiten beizustehen.\n\nSeite 2/16\nD. Als erstangerufenes Gemeinwesen erteilte das Sozialamt Y.___\ndaraufhin mit E-Mail vom 20. Januar 2021 subsidiäre Kostengutsprache für\ndie Platzierung von A.___ im Heim in X.___ (act. 5/18); der Eintritt erfolgte am\n26. Januar 2021 (vgl. act. 5/29; act. 5/1, S. 3, E-Mail vom 21. Januar 2021).\nZudem tätigte das Sozialamt Y.___ Abklärungen hinsichtlich des Unterstützungswohnsitzes von A.___ (vgl. act. 5/19-5/27; Beilage 11 zu act. 1). Offenbar am 8. März 2021 (vgl. act. 5/32) liess das Sozialamt Y.___ dem Sozialamt\nX.___ verschiedene Unterlagen zur Klärung der Zuständigkeit zukommen.\n\nE. Mit Schreiben vom 19. April 2021 nahm das Sozialamt X.___ aufgrund von Abklärungen des Einwohneramtes X.___ Stellung zuhanden der\nGemeinde Y.___ und lehnte die Anfrage um Anerkennung der «ZUG-Zustän-\ndigkeit» für die Kostenübernahme von A.___ ab (vgl. act. 5/32). Darauf\nsandte das Sozialamt Y.___ am 30. April 2021 zunächst dem Amt für Soziales des Kantons St.Gallen (mit Kopie an das Sozialamt X.___; vgl. act. 5/37,\nSachverhalt C) eine Unterstützungsanzeige gemäss Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger\n(SR 851.1; abgekürzt ZUG) mit Unterlagen. Das Amt für Soziales sandte\ndiese am 11. Juni 2021 zurück, verbunden mit dem Hinweis, direkt mit der\n(anderen) st.gallischen Gemeinde Kontakt aufzunehmen (act. 5/35 mit Beilage). In der Folge stellte das Sozialamt Y.___ dem Sozialamt X.___ die Unterstützungsanzeige mit Beilagen mit Schreiben vom 18. Juni 2021 zu\n(act. 5/36).\n\nF. Das Sozialamt X.___ wies mit Verfügung vom 9. Juli 2021 das\nGesuch des Sozialamtes Y.___ vom 30. April 2021, eingegangen am 22. Juni\n2021, um Kostenersatzanspruch betreffend A.___ ab (act. 5/37). Das Sozialamt Y.___ nahm dies als Einsprache im Sinn von Art. 33 ZUG entgegen und\nstellte mit E-Mail vom 15. Juli 2021 einen Einspracheentscheid in Aussicht\n(act. 5/38).\n\nG. Mit Einspracheentscheid vom 13. September 2021 wies das Sozialamt Y.___ die Einsprache des Sozialamtes X.___ vom 9. Juli 2021 ab\n(act. 5/44).\n\nH. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2021 erhob die politische Gemeinde\nX.___, vertreten durch das Sozialamt X.___, beim Departement des Innern\nBeschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. September 2021. Sie\nbeantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der politischen\nGemeinde Y.___, die Aufhebung des Einspracheentscheids. Es sei festzustellen, dass Y.___ Unterstützungswohnsitz von A.___ sei.\n\nI. Mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2021 ersuchte das Sozialamt Y.___, seinen Einspracheentscheid vom 13. September 2021 zu schützen und X.___ als Unterstützungswohnsitz von A.___ festzustellen.\n\nSeite 3/16\nJ. Auf weitere Begebenheiten und Ausführungen der Beteiligten\nwird, soweit notwendig, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n"}