{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-02-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-483_2023-02-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=493&type=1563347022&cHash=9b503dcc319432af37ea833392becad8", "Checksum": "1144cc41f34955d3029e0fddf03517eb"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:19:16", "Num": ["DIGS411-483"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 27.02.2023 DIGS411-483"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger. Art. 3 Abs. 2, 24 Abs. 1 und 27 SHG, Art. 4, 5, 9, 30 ff. ZUG. Darlegung korrektes Verfahren (Erw. 1). Dass eine Person an einem Ort ihren Unterstützungswohnsitz begründet hat ist (innerkantonal) von der Gemeinde zu beweisen, die daraus Rechte ableitet. Der Nachweis des Wegzugs obliegt der Gemeinde, deren Unterstützungspflicht mit dem Wegzug des Bedürftigen erlischt (Erw. 2.3.4). Aufgrund der gesetzlichen Vermutung (Art. 4 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 ZUG) sowie der weitgehend auch im öffentlichen Recht geltenden Beweisregel (Art. 8 ZGB) trägt die Beschwerdegegnerin die Beweislast hinsichtlich eines im Zeitpunkt des Spitaleintritts des Bedürftigen fehlenden Unterstützungswohnsitzes bei ihr bzw. eines bestehenden Unterstützungswohnsitzes bei der Beschwerdeführerin (Erw. 2.3.5). Die Miet- bzw. Wohnsituationen des Bedürftigen in den beiden Gemeinden vermögen keinen rechtsgenüglichen Beweis zu bilden (Erw. 2.4). Dies gilt auch für die weiteren Indizien (Erw. 2.5 und 2.6). Der Beschwerdegegnerin gelingt der erforderliche Beweis nicht. Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:19:16", "Checksum": "e7727345417ff13a6f64c52e8aeb118b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 27.02.2023 DIGS411-483\nRegeste:\nZuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger. Art. 3 Abs. 2, 24 Abs. 1 und 27 SHG, Art. 4, 5, 9, 30 ff. ZUG. Darlegung korrektes Verfahren (Erw. 1). Dass eine Person an einem Ort ihren Unterstützungswohnsitz begründet hat ist (innerkantonal) von der Gemeinde zu beweisen, die daraus Rechte ableitet. Der Nachweis des Wegzugs obliegt der Gemeinde, deren Unterstützungspflicht mit dem Wegzug des Bedürftigen erlischt (Erw. 2.3.4). Aufgrund der gesetzlichen Vermutung (Art. 4 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 ZUG) sowie der weitgehend auch im öffentlichen Recht geltenden Beweisregel (Art. 8 ZGB) trägt die Beschwerdegegnerin die Beweislast hinsichtlich eines im Zeitpunkt des Spitaleintritts des Bedürftigen fehlenden Unterstützungswohnsitzes bei ihr bzw. eines bestehenden Unterstützungswohnsitzes bei der Beschwerdeführerin (Erw. 2.3.5). Die Miet- bzw. Wohnsituationen des Bedürftigen in den beiden Gemeinden vermögen keinen rechtsgenüglichen Beweis zu bilden (Erw. 2.4). Dies gilt auch für die weiteren Indizien (Erw. 2.5 und 2.6). Der Beschwerdegegnerin gelingt der erforderliche Beweis nicht. Gutheissung der Beschwerde.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: DIGS411-483\nStelle: Generalsekretariat Departement des Innern\nInstanz: Departement des Innern\nPublikationsdatum: 10.08.2023\nEntscheiddatum: 27.02.2023\n\nEntscheid Departement des Innern vom 27. Februar 2023\nZuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger. Art. 3 Abs. 2, 24 Abs. 1 und\n27 SHG, Art. 4, 5, 9, 30 ff. ZUG. Darlegung korrektes Verfahren (Erw. 1). Dass\neine Person an einem Ort ihren Unterstützungswohnsitz begründet hat ist\n(innerkantonal) von der Gemeinde zu beweisen, die daraus Rechte ableitet.\nDer Nachweis des Wegzugs obliegt der Gemeinde, deren\nUnterstützungspflicht mit dem Wegzug des Bedürftigen erlischt (Erw. 2.3.4).\nAufgrund der gesetzlichen Vermutung (Art. 4 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 ZUG)\nsowie der weitgehend auch im öffentlichen Recht geltenden Beweisregel\n(Art. 8 ZGB) trägt die Beschwerdegegnerin die Beweislast hinsichtlich eines\nim Zeitpunkt des Spitaleintritts des Bedürftigen fehlenden\nUnterstützungswohnsitzes bei ihr bzw. eines bestehenden\nUnterstützungswohnsitzes bei der Beschwerdeführerin (Erw. 2.3.5). Die\nMiet- bzw. Wohnsituationen des Bedürftigen in den beiden Gemeinden\nvermögen keinen rechtsgenüglichen Beweis zu bilden (Erw. 2.4). Dies gilt\nauch für die weiteren Indizien (Erw. 2.5 und 2.6). Der Beschwerdegegnerin\ngelingt der erforderliche Beweis nicht. Gutheissung der Beschwerde.\n\nDen Entscheid DIGS411-483 vom 27. Februar 2023 finden Sie im angehängten PDF-\nDokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/17\nKanton St.Gallen\nDepartement des Innern\n\nDIGS411-483\n\nEntscheid vom 27. Februar 2023\n\nBeschwerdeführerin Politische Gemeinde X.___\nvertreten durch das Sozialamt X.___\n\ngegen\n\nBeschwerdegegnerin Politische Gemeinde Y.___\nvertreten durch das Sozialamt Y.___\n\nBetreff Einspracheentscheid vom 13. September 2021 betreffend\nZuständigkeit für die Unterstützung von A.___\nSachverhalt\n\nA. A.___ (inzwischen verstorben) führte in der politischen Gemeinde\nX.___ als selbständig Erwerbender das Taxiunternehmen N.___. Gemeldet\nwar A.___ offenbar seit seinem Zuzug von Z.___ per 1. April 2001 (vgl.\nact. 5/7, Beilage zu act. 5/32) in Y.___, gemäss Einwohnerregister Y.___ seit\nFebruar 2017 bei seinem Sohn an dessen Wohnadresse (c/o C.___,\nH.___strasse, Y.___; vgl. act. 5/27, 5/3, 5/5, 5/13; vgl. aber auch act. 5/6 bis\n5/9 Anschrift unter der neuen Wohnadresse des Sohnes [I.___strasse, Y.___,\nvgl. act. 5/21]).\n\nB. Nach Konsultation und auf Empfehlung seines Hausarztes meldete sich A.___ zu einem aufgrund der vorliegenden Akten nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt (gemäss Beschwerdeeingabe am 23. November 2020;\nvgl. auch act. 5/24) selbständig bei der Notaufnahme des Spitals O.___\n(act. 5/19). Ob und allenfalls wer ihn begleitete ist nicht bekannt. Am 24. November 2020 bestätigte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt die (am\n21. November 2020 erfolgte) polizeiliche Abnahme des Führerausweises\n(act. 5/6). Eine Arbeitsunfähigkeit bestand offenbar seit 23. November 2020\n(vgl. Taggeldabrechnung Versicherung Q.___ vom 11. März 2021, act. 5/28).\nIm Spital O.___ wurde in der Folge am 10. Dezember 2020 ein Hirntumor\nGrad 2 (Oligodendrogliom) mit einer Beeinträchtigung der Hirnfunktionen diagnostiziert (vgl. act. 5/8). Gleichentags ersuchte der Sozialdienst des Spitals\nO.___ die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB) um\nPrüfung beistandschaftlicher Massnahmen (vgl. Beilagen zu act. 5/47, Beilagen zu act. 1). Per 29. Dezember 2020 erfolgte – soweit ersichtlich – die direkte Verlegung von A.___ vom Spital O.___ in die Klinik P.___ (vgl. act. 5/8,\n5/37, Sachverhalt Verfügung KESB [Beilagen zu act. 5/47 und zu act. 1]).\n\n"}