1. a) Der Rekurs von A.___ und B.___ vom 6. August 2021 wird gegen die Verfügung vom 26. Juli 2021 betreffend Einstellung der Sozialhilfeleistungen insofern gutgeheissen, als Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs aufgehoben wird; im Übrigen wird der Rekurs gegen diese Verfügung abgewiesen. b) Der Rekurs von A.___ und B.___ vom 6. August 2021 gegen die Verfügung vom 26. Juli 2021 betreffend Kürzung der Sozialhilfeleistungen wird betreffend die verlangte Rückerstattung von Fr. 3'120.– gutgeheissen, betreffend Kürzung des anteilmässigen Grundbedarfs wird er abgewiesen.